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b) in allen übrigen Fällen — also insbesondere wenn die Wegestrecke über den Bezirk
eines Oberamts hinausgeht, wenn es sich um die Entfernung von bezw. nach
einer Ortsgrenze handelt, oder wenn ein bestimmter Punkt außerhalb eines Ortes
in Betracht kommt — durch das statistische Landesamt.
Letzteres hat bei der Feststellung der Entfernungen die besten zugänglichen Hülfsmittel
zu benützen.
Die Militärbehörden werden seitens des Kriegsministeriums angewiesen werden, die
bezüglichen Ersuchen an die zuständigen Stellen zu richten und hierbei durch Beifügung
vorbereiteter Entfer bescheinigungen diejenigen Strecken genau zu bezeichnen, deren
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Abmessung und Feststellung gewünscht wird.
Stuttgart, den 17. Oktober 1893.
Schmid. Riecke.
Hekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend ein Nachtrags-Verzeichniß der zur Ausstellung von Zengnissen über die wissenschaftliche
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren Lehranstalten.
Vom 18. Oktober 1893.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 14. Juni d. Is. (Reg. Blatt S. 179)
wird nachstehend ein in Nummer 41 des Central-Blatts für das Deutsche Reich von dem
Reichskanzler unterm 11. Oktober lf. Is. bekannt gegebenes Nachtrags-Verzeichniß der
zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährigfreiwilligen
Militärdienst berechtigten höheren Lehranstalten zur allgemeinen Kenntniß
gebracht.
Stuttgart, den 18. Oktober 1893.
Schmid. Schott v. Schottenstein.