Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Nr.  9068.

Bekanntmachung,  das  Normalstatut  für  der  bayerischen  Pferdeversicherungsanstalt  beitretende
Pferdeversicherungsvereine  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Nachstehend  wird  das  auf  Grund  des  Art.  4  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  15.  April
1900,  die  Pferdeversicherungsanstalt  betreffend,  von  der  k.  Versicherungskammer  als  der
künftigen  Anstaltsverwaltung  aufgestellte  Normalstatut  für  der  bayerischen  Pferdeversicherungsanstalt
  beitretende  Pferdeversicherungsvereine  öffentlich  bekannt  gegeben.

München,  den  16.  April  1900.
Dr.  Frhr.  v.  Feilitsch.

Normalstatut

für

der  bayerischen  Pferdeversicherungsanstalt  beitretende  Pferdeversicherungsvereine.

I.  Bweck  und  Errichtung  des  Vereines.  Gegenstand  der  Versicherung.

§  1.

Für  den  Bezirk  (Ortschaft,  Gemeinde  u.  s.  w.)  wird  ein  Pferdeversicherungsverein
auf  Gegenseitigkeit  mit  dem  Sitze  in  N.  errichtet,  welcher  in  den  Landesverband  der  bayerischen
Pferdeversicherungsanstalt  eintritt.

Der  Verein  hat  zum  Zwecke  die  Versicherung  seiner  Mitglieder  gegen  diejenigen  Verluste,
  welche  ihnen  in  unverschuldeter  Weise  durch  Umstehen  ihrer  Pferde  oder  durch  nothwendig
  gewordenes  Tödten  derselben  in  Folge  von  gänzlicher  dauernder  Unbrauchbarkeit
entstehen.

§  2.

Berechtigt,  dem  Vereine  als  Mitglied  beizutreten,  ist  jeder  Pferdebesitzer  bezüglich  seines
innerhalb  des  Vereinsbezirkes  befindlichen  Pferdebestandes.  Vereinsmitgliedern  gehörige,  auf
Alpen  befindliche  Pferdebestände  zählen  zum  Vereinsbezirke.

Das  Vereinsmitglied  muß  stets  seinen  ganzen  versicherungsfähigen  Pferdebestand  versichern.
  Die  Versicherung  nur  einzelner  versicherungsfähiger  Pferde  und  die  Versicherung
solcher  bei  anderen  Anstalten  ist  unzulässig.

Pferde  im  Werthe  von  über  1000  „X  sind  auf  Antrag  des  Besitzers  von  der  Versicherung
  auszunehmen.