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Nr. 9068.
Bekanntmachung, das Normalstatut für der bayerischen Pferdeversicherungsanstalt beitretende
Pferdeversicherungsvereine betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Nachstehend wird das auf Grund des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. April
1900, die Pferdeversicherungsanstalt betreffend, von der k. Versicherungskammer als der
künftigen Anstaltsverwaltung aufgestellte Normalstatut für der bayerischen Pferdeversicherungsanstalt
beitretende Pferdeversicherungsvereine öffentlich bekannt gegeben.
München, den 16. April 1900.
Dr. Frhr. v. Feilitsch.
Normalstatut
für
der bayerischen Pferdeversicherungsanstalt beitretende Pferdeversicherungsvereine.
I. Bweck und Errichtung des Vereines. Gegenstand der Versicherung.
§ 1.
Für den Bezirk (Ortschaft, Gemeinde u. s. w.) wird ein Pferdeversicherungsverein
auf Gegenseitigkeit mit dem Sitze in N. errichtet, welcher in den Landesverband der bayerischen
Pferdeversicherungsanstalt eintritt.
Der Verein hat zum Zwecke die Versicherung seiner Mitglieder gegen diejenigen Verluste,
welche ihnen in unverschuldeter Weise durch Umstehen ihrer Pferde oder durch nothwendig
gewordenes Tödten derselben in Folge von gänzlicher dauernder Unbrauchbarkeit
entstehen.
§ 2.
Berechtigt, dem Vereine als Mitglied beizutreten, ist jeder Pferdebesitzer bezüglich seines
innerhalb des Vereinsbezirkes befindlichen Pferdebestandes. Vereinsmitgliedern gehörige, auf
Alpen befindliche Pferdebestände zählen zum Vereinsbezirke.
Das Vereinsmitglied muß stets seinen ganzen versicherungsfähigen Pferdebestand versichern.
Die Versicherung nur einzelner versicherungsfähiger Pferde und die Versicherung
solcher bei anderen Anstalten ist unzulässig.
Pferde im Werthe von über 1000 „X sind auf Antrag des Besitzers von der Versicherung
auszunehmen.