Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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sie  auf  obiger  Declaration  zu  bestaͤtigen  haben,  das  Ursprungs-Zeugniß  hieruͤber  zu  ertheilen.


Diese  Declaration  wird  zu  den  Acten  genommen.

g.  2.

Auf  gleiche  Weise  wird  verfahren,  wenn  ein  Handelsmann,  welcher  rheinbayerische
Erzeugnisse  erkauft  hat,  sie  dn  Begünstigungswege  in  das  Vereins-Gebiet  versenden
will.  Er  muß  aber  überdieß  seine  Declaration  mit  der  Originalsactura  oder  mit  obrigkeirlichen
  Zeugnissen  über  den  Ankauf,  nach  Beilage  II,  belegen.

.  3.

Für  Schmidt-Eisen,  Eisenblech  und  Drath,  und  für  Eisengußwaaren  dürfen  die
Ursprungs-Zeugnisse  nur  an  die  Fabricanten  selbst,  welche  sie  versenden,  nicht  aber
auch  an  Handelsleute  ertheilt  werden.

Ebenso  dürfen  den  Wein=  und  Tabaksblätter=  Händlern  des  Rheinkreises,  welche
nicht  allein  mit  rheinbayerischen,  sondern  auch  mit  fremden  Weinen  oder  Tabaköblättern
bandeln,  keine  Ursprungs-Zeugnisse  auogesiellt  werden.  Von  dieser  Verfügung  findet
eine  Ausnahme  selbst  dann  nicht  Statt,  wenn  diese  Händler  zugleich  Wein=  oder  Tabakbauer
  wärcn.

Die  Orts-Obrigkeiten  sind  daher  verantwortlich  gemacht,  daß  keinem  der  genannten
Handelsleute  ein  Ursprungs-Zeugniß  ertheilt  werde.

Auch  schliest  jede  Beimischung  fremder  Erzeugnisse  die  Begünstigung  und  somit
auch  die  Ertheilung  des  Ursprungs-Zeugnisses  aus.

K.  4.

Die  Ursprungs-Zeugnisse  werden  für  die  Probucenten  nach  Beilage  III  und  für
die  Fabrikanten  nach  Beilage  IV  zwar  von  der  unmittelbaren  Orts-Obrigkeit  ausgesertigt,
  müssen  aber  auch  zugleich  vom  einschlägigen  Friedens-Gerichte  oder  Land-Commissariate
  legalisirt  werden.

Sie  müssen  nicht  allein  die  Unterschrift  des  Versenders,  sondern  auch  jene  der
Sachverständigen  enthalten.

Die  Zahl  der  Colli,  des  Maases  und  des  Gewichtes  muß  mit  Worten  ausgedrückt
werden,  auch  sollen  die  Waagscheine,  wenn  das  Product  vor  der  Versendung  zu  einer