Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

Aussichtsrecht.  Verjähr.  Besitzkl.  Pfälz.  R.  255

des  Berechtigten  die  nämlichen  Wirkungen  äußern
müssen.

Diese  Sätze  können  auch  nicht  mit  Erfolg  bekämpft
  werden  durch  die  Berufung  auf  die  Art.
544,  552,  676,  677,  678,  Cod.  eiv.,  wonach
eines  Theils  als  allgemeines  Prinzip  aufgestellt  ist,
daß  der  Eigenthümer  bis  an  die  dußerste  Grenze
seines  Grundstückes  einen  beliebigen  Bau  aufführen
darf,  auch  wenn  er  den  Nachbar  hiedurch  beeinträchtigt
  und  wonach  anderen  Theils  als  Ausnahme
von  der  Regel,  daß  die  Ausübung  des  Eigenthumsrechtes
  keiner  Beschränkung  unterliegt,  Demjenigen
geboten  ist,  mit  seinem  Gebäude  6  bzw.  2  Fuß
von  der  Grenzlinie  entfernt  zu  bleiben,  welcher  darin
Fenster  anzubringen  gedenkt,  die  eine  Aussicht  auf
das  benachbarte  Grundstück  gewähren.  Denn  die
Ausübung  eines  jeden  Privateigenthumsrechtes  kann
durch  die  Erwerbung  von  Dienstbarkeiten  von  Seite
eines  Dritten  beschränkt  werden  und  derlei  Rechte
an  fremdem  Eigenthume  sind  alsdann  in  ihrem  Umfange
  von  gleicher  Wirksamkeit  wie  das  Eigenthumsrecht.
  Ist  also  einmal  das  Recht,  Aussichtsfenster
auf  des  Nachbars  Grundstück  zu  haben,  erworben,
dann  tritt  die  nothwendige  Folge  ein,  daß  der  Nachbar
  in  seinem  früher  unbeschränkten  Baurechte  in
der  Art  beschränkt  ist,  daß  er  kein  Gebäude,  keine
Mauer  aufführen  darf,  wodurch  das  Aussichtsrecht
in  seiner  Wesenheit  gestört  wird.

Nicht  minder  unhaltbar  erscheint  das  gegentheilige
  Argument,  welches  man  aus  der  Maxime:
„tanium  praescriptum  quantum  possessum“  ableiten
  zu  können  glaubt.  Es  leuchtet  ein,  daß  Derjenige,
  welcher  Fenster  in  seinem  Gebäude  anbringt,
diese  Fenster  mit  dem  Rechte,  durch  dieselbe  Licht
und  Aussicht  412  erhalten,  besitzen  will,  daß  er  daher
auch  dieses  Recht  mit  dem  Rechte,  Fenuster  zu  haben,
  verjährt,  da  die  Intention  des  den  Besitz  Aus-