Aussichtsrecht. Verjähr. Besitzkl. Pfälz. R. 255
des Berechtigten die nämlichen Wirkungen äußern
müssen.
Diese Sätze können auch nicht mit Erfolg bekämpft
werden durch die Berufung auf die Art.
544, 552, 676, 677, 678, Cod. eiv., wonach
eines Theils als allgemeines Prinzip aufgestellt ist,
daß der Eigenthümer bis an die dußerste Grenze
seines Grundstückes einen beliebigen Bau aufführen
darf, auch wenn er den Nachbar hiedurch beeinträchtigt
und wonach anderen Theils als Ausnahme
von der Regel, daß die Ausübung des Eigenthumsrechtes
keiner Beschränkung unterliegt, Demjenigen
geboten ist, mit seinem Gebäude 6 bzw. 2 Fuß
von der Grenzlinie entfernt zu bleiben, welcher darin
Fenster anzubringen gedenkt, die eine Aussicht auf
das benachbarte Grundstück gewähren. Denn die
Ausübung eines jeden Privateigenthumsrechtes kann
durch die Erwerbung von Dienstbarkeiten von Seite
eines Dritten beschränkt werden und derlei Rechte
an fremdem Eigenthume sind alsdann in ihrem Umfange
von gleicher Wirksamkeit wie das Eigenthumsrecht.
Ist also einmal das Recht, Aussichtsfenster
auf des Nachbars Grundstück zu haben, erworben,
dann tritt die nothwendige Folge ein, daß der Nachbar
in seinem früher unbeschränkten Baurechte in
der Art beschränkt ist, daß er kein Gebäude, keine
Mauer aufführen darf, wodurch das Aussichtsrecht
in seiner Wesenheit gestört wird.
Nicht minder unhaltbar erscheint das gegentheilige
Argument, welches man aus der Maxime:
„tanium praescriptum quantum possessum“ ableiten
zu können glaubt. Es leuchtet ein, daß Derjenige,
welcher Fenster in seinem Gebäude anbringt,
diese Fenster mit dem Rechte, durch dieselbe Licht
und Aussicht 412 erhalten, besitzen will, daß er daher
auch dieses Recht mit dem Rechte, Fenuster zu haben,
verjährt, da die Intention des den Besitz Aus-