Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Derselbe soll einen Monat nach der Auswechselung der Ratifikationen in 
Kraft treten und zehn Jahre, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, in 
Wirksamkeit bleiben. 
Wenn ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums keiner der Hohen vertrag- 
schließenden Theile dem anderen durch eine amtliche Erklärung seine Absicht kund 
giebt, die Wirksamkeit dieses Vertrages aufhören zu lassen, so soll derselbe bis 
zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem 
der eine oder der andere der Hohen vertragschließenden Theile denselben gekündigt 
haben wird. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 6. Januar 1883. 
(L. S.) Graf von Hatzfeldt. (L. S.) M. A. Petronievitsch. 
(L. S.) Wuk. J. Petrowitch. 
(L. S.) Wutschko D. Stojanovits. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikationen hat zu Berlin am 25. Mai 1883 stattgefunden. 
 
	        
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