A. Sicherheitspolizei. § 60. 313
b) sie dürfen nicht mit ausländischen Vereinen gleicher
Art zu gemeinsamen Zwecken in Verbindung treten, insbesondere
nicht durch Komitees, Ausschüsse, Zentralorgane
oder ähnliche Einrichtungen oder durch gegenseitigen
Schriftwechsel.:)
Werden diese Beschränkungen überschritten, so ist die Ortspolizeibehörde
berechtigt, vorbehaltlich des gegen die Beteiligten
gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, den Verein bis zur
ergehenden richterlichen Entscheidung?) zu schließen. Frauenspersonen,
Schüler und Lehrlinge dürfen den Versammlungen
und Sitzungen solcher politischen Vereine nicht beiwohnen.
Werden dieselben auf die Aufforderung des anwesenden Abgeordneten
der Obrigkeit nicht entfernt, so ist Grund zur Auflösung
der Versammlung oder der Sitzungs) vorhanden.4) Die Teilnahme
an politischen Vereinen ist den zum aktiven Heere gehörigen
Militärpersonen untersagt.5)
Über den Begriff der politischen Vereine und über die
Gefahren, welche sie für den Staat haben können, vgl. Sten B.
der II. Kammer 1850 V 2773.
Der ## 8 des Vereinsgesetzes enthält die Begriffsbestimmung
derjenigen Vereine, welche im Sinne des Gesetzes, insbesondere
des & 16 als „politische Vereine“ zu gelten haben. Darnach
gehören zwar nur solche Vereine hierher, welche die Erörterung
politischer Gegenstände „in Versammlungen“ bezwecken; es ist
hierunter indes lediglich der Gegensatz zu einer Erörterung
mittels schriftlichen Gedankenaustausches zu verstehen und daher
als politischer Verein nicht bloß ein solcher zu betrachten, welcher
die Erörterung in „seinen“ Versammlungen d. h. in Versammlungen
seiner Mitglieder bezweckt, sondern jeder Verein,
zu dessen Zwecken die Herbeiführung einer Erörterung politischer
Gegenstände in Versammlungen gehört, so daß eine solche
Erörterung als Erfüllung eines Vereinszweckes erscheint. Es
entspricht diese Auslegung der Absicht und dem Wortlaute des
Gesetzes, welches nicht, wie in § 2 eine „Einwirkung“, sondern.
1899, Röl. S. 6 49 Abs. 2 des TWiGes. vom
5 * 16 Vd. 5552 11. März 1850. 2. Mai 1874, Rel. S. 4
:) 88 5 und 6 aaO.
1) Bal. RGes. * 11. Dezember 38 Vd. vom 11. März 1850.
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