Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Jo.  1037.)  Allerhöchste  Kablnetsorder  vom  25  sten  November  1826.,  wegen  wirksamerer
Verbreikung  der  durch  das  Gesetz  vom  30sten  September  182  1.  eingeführten
  neuen  Scheidemünze  in  die  Westlichen  Provinzen  der  Monarchle.

#a  die  bisher  ergangenen  Anordnungen,  zur  allgemeinen  Verbreitung  der
durch  das  Gesetz  vom  30  sten  September  1821.  eingeführten  neuen  Scheidemünze
in  den  wesllichen  Provinzen  der  Monarchie,  nicht  ausreichend  befunden  sind,  indem
dort  noch  immer  nicht  nur  die  von  der  Annahme  bei  den  öffentlichen  Kassen  und
im  gemeinen  Verkehr  ausgeschlossenen  alten  Landes-Scheidemünzen,  sondern  auch
die  durch  Meinen  Befehl  vom  22sten  Juni  1823.  außer  Cours  gesetzten  fremden
Silber=  und  Kupfer-Scheidemünzen,  sich  im  Umlaufe  finden,  und  die  Berechnungsarten
  nach  gemein  Courant,  gemein  Geld,  Frankfurter  und  Klevischen
Thalern,  nach  Stübern  u.  s.  w.  zu  einer,  die  arbeitende  und  untere  Volksklasse
besonders  drückenden  Agiotage  Veranlassung  geben;  so  will  Ich,  nach  den  Vorschlägen
  des  Scaatsministeriums,  für  die  westlichen  Provinzen  Folgendes  bestimmen:

1)  die  durch  Meinen  Befehl  vom  22sten  Juni  1823.  auf  die  Einbringung
fremder  silberner  und  kupferner  Scheidemünze  gesetzten  Strafen  der  Konfiskation
  und  resp.  der  Konfiskation  und  Zahlung  des  doppelten  Nenmwerthes,
soll  auch  in  den  Fällen  zur  Anwendung  kommen,  wo  diese  Münzen  im  Tausch
oder  gemeinen  Verkehr  gebraucht  und  angetroffen  werden,  und  denjenigen
treffen,  der  solche  ausgiebt.

Eine  Ausnahme  hiervon  wird  nur  für  den  nachbarlichen  Verkehr  in
den  Grenzstädten  und  Ortschaften,  welche  in  den  durch  die  Zollordnung
bestimmten  Grenzbezirken  bis  zur  Binnenlinie  belegen  sind  und  in  den  vom
Jollverbande  ausgeschlossenen  Landestheilen  gestatter.

2)  Es  ist  zwar  schon  den  Unterthanen  alle  Gelegenheit  gegeben,  sich  der  alten
Landes-Scheidemünze  in  Silber  (Billon)  und  Kupfer,  zu  ihrem  vollen  Rennwerthe
  durch  Einzahlung  und  selbst  durch  Verwechselung  bei  den  Königlichen
Kassen  zu  entledigen;  da  diese  Gelegenheit  aber  von  ihnen  nicht  überall  gehörig
  benutzt  ist,  und  damit  dieselben  sich  gegen  den  Nachtheil,  welcher  mit  der
fernern  Ausgabe  dieser  Münzen  verbunden  seyn  soll,  verwahren  können,
will  Ich  nachgeben,  daß  noch  eine  Frist  von  drei  Monaten  bestimmt  werde,
binnen  welcher  diese  Münzen,  bei  den  ndher  durch  die  Regierung  zu  bestimmenden
  Kassen,  zum  Nennwerthe  in  jedem  Betrage  umgewechselt  werden
können.  Dagegen  sollen  die  alten  Landes-Scheidemünzen,  einschließlich
der  fremden  Konventions-Zweigroschenstücke,  von  nun  an  verrufen  und
außer  Cours  gesetzt  seyn,  und,  wo  sie  im  Tausch  oder  gemeinen  Verkehr
angetroffen  werden,  konfiszirt  werden.

3)  Im  Handel  und  Verkehr  im  Innern  soll  keine  andere  Berechnungsart,  als
im  Preußischen  Gelde,  den  Thaler  zu  30  Silbergroschen  und  den  Silbergroschen