Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Jährliche  Erbekung  der  Durchschulttsprelse  der  Komblnatlonsertikel
  nach  Kreisen,

Art.  15.  Diese  Durchschnittspreise
sind  in  jedem  Kreise  Unseres  Reiches  von  den
General:  Kreis-Kommissartaten  jährlich  herzustellen.


und  Dlktrikten.

Art.  16.  Da  aber  in  jedem  Kreise  selbst
noch  in  ein  und  ebendemselben  Jahre  eine
merkliche  Verschiedenheit  der  Preise  der  Gerste
  und  des  Hopfens  bestehen  kann,  se  können
auch  in  einem  Kreise  verschiedene  Biersäze  in
einem  und  demselben  Jahre  bestehen;  und
zwar  nach  Distrikten.

In  welchen  Fällen.

Art.  17.  Hiezu  wird  aber  erfodert,  daß
die  Durchschnittspreise  der  Gerste  und  des  Hopfens,
  entweder  zusammengenommen  oder  des
einen  dieser  Artikel  allein,  in  einem  gegebenen
  Bezirke  sich  so  verschieden  und  abweichend
von  einander  bezeigen,  daß  der  Betrag  dieser
Verschiedenheit  auf  die  Maß  repartirt  einen
vollen  Pfenning  auswerfe.

Art.  18.  Die  Bestimmung  der  Quantität
und  des  Umfanges  dieser  Disteikte  in  jedem
Kreise  ist  von  den  General-Kreis-Kommissariaten
  zu  instruiren  und  zu  begutachten,  sodann
  noch  sobald  möglich  von  Unserm  Ministerium
  des  Innern  zu  reguliren.

Grundlagen  der  Verechunug  der  Durchschulttspreise.
Art.  10.  Für  die  Herstellung  der  Durchschnittspreise
  der  Gerste  und  des  Hopfens  ge-624



ben  Wir  Unseren  General-Kreis-Kommissariaten
  folgende  Vorschriften.

Art.  20.  Die  höchsten  und  miteleren
Preise  der  Gerste  und  des  Hopfens  sind  mie
gänzlicher  Beseitigung  der  niedrigsten,  zum
Anhaltspunkte  der  Durchschnittspreise
zu  nehmen,  weil  nur  aus  guten  Qualitäten
der  Gerste  und  des  Hopfens  gutes  Bier  erzeuge
werden  kann.

Art.  31.  Für  die  Gerste  find  die  höchsten
und  der  mittlere  Schrannenpreis  des  Hauptortes
  des  Distriktes;  für  den  Hopfen  die  „aus
den  an  Eidesstatt  verhandgelübdeten  Angaben
der  Bräuer  der  Hauptorte,  und  die  mit  Ertrakten
aus  den  Manualien  belegten  Angaben  drei  der
vorzüglicheren,  und  in  ihrem  Droduktionsquantum
  bedeutendsten  Bräuhcuser,  welche
sich  in  dem  Kreise  befinden,  zur  Grundlage
dieser  Durchschnirtspreise  Ausmittlung  zu
nehmen.

Termiae  für  dle  Einsendong  der  hergestellten  Durche
schnitts--Perechnungen.

Art.  22.  Die  herzustellenden  Durchschnittse
preise  der  in  den  Monaten  Oktober  und
Rovember  jeden  Jahres  geschlossenen  Gersten-KKäufe
  und  der  Käufe  des  Land-Hopfens
  sind  zu  Regulirung  des  Winterbiersazes
jedesmal  bis  zum  10.  Dezember  des  nämlichen
  Jahrs  von  den  General-Kreis-Kommissariaten
  zu  erheben,  und  zu  berechnen;  sodann
  längstens  bis  zum  20.  Dezember  an  das
Ministerium  des  Innern  einzusenden.