Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. (Neue Folge XXXVII. Band. Der gesammten Folge XLVII. Band.)

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denen  dle  elnzelnen  Besoldungstbelle  gerelcht  werden,  versehen,  an  das  Köünigl.  Ober-Conststorium
  einzusenden.  Dabel  ist  das  Einkommen  der  mit  dem  Schuldlenste  verbundenen
  Meßnerel,  abgesondert  vom  Schuldienst-Einkommen,  auf  der  Tabelle  zu  bemerken,
jedoch  zum  ganzen  Einkommen  des  Schuldienstes  zu  nehmen;  bel  jerem  Besoldungstheil,
der  für  besondere  Verrichtungen  gerelcht  wird,  find  dlese  vamentlich  anzuführen,  das  Besoldungsbolz
  von  dem  zum  Elnbelzen  der  Schulstuben  bestimmten  Helz-Quantum  genau
in  sondern,  und  das  Cetzte  Innerhalb  Felzes  zu  bemerken.

Der  Gehalt  und  das  Elnkommen  der  Orts-rooisoren  ist  in  einex  besondern  Bellage
  nach  gleicher  Norm  aufjuführen,  den  vom  Schulmeister  aber  gant  unabbängig  gesesten
  und  besoldeten  Proolsoren,  glelch  den  Schulmelstern  elne  eigene  Besoldungs-Competenz
  -Tabelle  zu  widmen.  Decretum,  Stuttgart,  im  Kbnigl.  Ober-Consstorlum,
den  30.  Jun.  1612:,

tarten  für  auswüärtige  Fremde  betreffend.

Zu  besserer  Uebersscht  der  sich  dahler  sowohl  Iin  Drioathäusern  als  Gasthbien,  vo#n
Zeit  #u  Zelt  aufhaltenden  auswärtigen  Fremden,  haben  Se.  Khnigl.  Mojestét  dle
Elnfährung  der  Polizel-Karten  mit  elner  zur  Errelchung  des  Zwecks  verbundenen  genauen
Controlle  allergnädigst  genehmlgt;  es  werden  despalb  folgende  Bestimmungen  zur  allgemelnen
  Kenntniß  gebracht:

1)  Jeder  auswärtige  nicht  in  den  Künlglichen  Staaten  wohnende  Fremde,  wenn  er
sich  länger  als  :4  Stunden  dahler  aufzuhalten  gedenkt,  erhält  von  dessen  Beherberger
  eine  Nachwelsungs  =  Karte,  welche  der  Beherberger  bel  der  Königl.  Ober-PolizeiDlreciion
  unentgeltlich  abverlangen  darf,  und  deren  Innhalt  der  Fremde  auskefülle
  bat,  und  welche  von  ihm  sowohl  als  dessen  Beherberger  zu  unrerschrelben
st.  Die  Nachwelsung  muß  unverzäglich  wleder  der  Königl.  Ober-PollFel=  Dlrection
  übergeben  werden,  gegen  welche  der  Fremde  sodenn  eine  Yollxei  Karte  auf
die  Dauer  von  14  Tagen  ohne  Bezahlung  einiger  Gebühr  erpält.

2)  Slnd  diese  34  Stunden  verslossen,  ohne  daß  dle  Nachwelsungs-Karte  elngegsbon
  —i  waͤre,  so  verfällt  der  Beherberger  in  elne  Strafe  von  Fünfzehen

ulden.

3)  Sollte  der  Fremde  elne  längere  Zelt  hleselbst  zu  verbleiben  gedenken,  so  hat  er
solches  anzuzelgen,  und  elne  Drolongatlon  der  ihm  erthellten  Aufenthaltsfrift
nachzusuchen.

4)  Bel  dem  Abgang  des  Fremden  hat  derselbe  die  ihm  erkbeiste  Pollzel-Karte  zurückzugeben,
  wogegen  ihm  dann  der  inzwischen  binterlegte  Poß  zu  Fortsetzung  seiner
Reise  nach  vorgängiger  Wistrung  zugestellt  werden  wird.

5)  Hlebel  wird  aber  ausdrücklich  bemerkt,  daß  die  bleher  bestehende  Verordnung,  wor-Stuttgart.

  poligel-Verordnn#n  ,  die  Einführung  der  Sicherheits-  oder  Polizei-