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denen dle elnzelnen Besoldungstbelle gerelcht werden, versehen, an das Köünigl. Ober-Conststorium
einzusenden. Dabel ist das Einkommen der mit dem Schuldlenste verbundenen
Meßnerel, abgesondert vom Schuldienst-Einkommen, auf der Tabelle zu bemerken,
jedoch zum ganzen Einkommen des Schuldienstes zu nehmen; bel jerem Besoldungstheil,
der für besondere Verrichtungen gerelcht wird, find dlese vamentlich anzuführen, das Besoldungsbolz
von dem zum Elnbelzen der Schulstuben bestimmten Helz-Quantum genau
in sondern, und das Cetzte Innerhalb Felzes zu bemerken.
Der Gehalt und das Elnkommen der Orts-rooisoren ist in einex besondern Bellage
nach gleicher Norm aufjuführen, den vom Schulmeister aber gant unabbängig gesesten
und besoldeten Proolsoren, glelch den Schulmelstern elne eigene Besoldungs-Competenz
-Tabelle zu widmen. Decretum, Stuttgart, im Kbnigl. Ober-Consstorlum,
den 30. Jun. 1612:,
tarten für auswüärtige Fremde betreffend.
Zu besserer Uebersscht der sich dahler sowohl Iin Drioathäusern als Gasthbien, vo#n
Zeit #u Zelt aufhaltenden auswärtigen Fremden, haben Se. Khnigl. Mojestét dle
Elnfährung der Polizel-Karten mit elner zur Errelchung des Zwecks verbundenen genauen
Controlle allergnädigst genehmlgt; es werden despalb folgende Bestimmungen zur allgemelnen
Kenntniß gebracht:
1) Jeder auswärtige nicht in den Künlglichen Staaten wohnende Fremde, wenn er
sich länger als :4 Stunden dahler aufzuhalten gedenkt, erhält von dessen Beherberger
eine Nachwelsungs = Karte, welche der Beherberger bel der Königl. Ober-PolizeiDlreciion
unentgeltlich abverlangen darf, und deren Innhalt der Fremde auskefülle
bat, und welche von ihm sowohl als dessen Beherberger zu unrerschrelben
st. Die Nachwelsung muß unverzäglich wleder der Königl. Ober-PollFel= Dlrection
übergeben werden, gegen welche der Fremde sodenn eine Yollxei Karte auf
die Dauer von 14 Tagen ohne Bezahlung einiger Gebühr erpält.
2) Slnd diese 34 Stunden verslossen, ohne daß dle Nachwelsungs-Karte elngegsbon
—i waͤre, so verfällt der Beherberger in elne Strafe von Fünfzehen
ulden.
3) Sollte der Fremde elne längere Zelt hleselbst zu verbleiben gedenken, so hat er
solches anzuzelgen, und elne Drolongatlon der ihm erthellten Aufenthaltsfrift
nachzusuchen.
4) Bel dem Abgang des Fremden hat derselbe die ihm erkbeiste Pollzel-Karte zurückzugeben,
wogegen ihm dann der inzwischen binterlegte Poß zu Fortsetzung seiner
Reise nach vorgängiger Wistrung zugestellt werden wird.
5) Hlebel wird aber ausdrücklich bemerkt, daß die bleher bestehende Verordnung, wor-Stuttgart.
poligel-Verordnn#n , die Einführung der Sicherheits- oder Polizei-