Siebenter Ergänzungsband. M. 4.
Dr. J. A. Seuffert's
Plätter für Kechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inyhalt: Mutheilongen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts: Aasechtungsgesep.
Glollprozebordnung.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Beichsgerichts.
Anfechtungsgesetz.
Natur der Fristbestimmungen in 95 3
und 4 des Anfechtungsgesetzes v. 21. Juli
1879. Ist gegen deren Versäumniß Restitution
zulässig? Eine Hypothek wurde in einer
dem Beklagten am 15. November 1881 zugestellten
Klage auf Grund der Vorschriften in § 3 Ziff. 3,
2 und 1 des Anfechtungsgesetzes vom. 21. Juni
1879 angefochten. Die damalige Klage wurde aber
schließlich durch Urtheil des Reichsgerichts vom
1. Mal 1885 aus dem Grunde zurückgewiesen, weil
sie nicht gehörig zugestellt worden und deshalb als
nicht erhoben zu betrachten sei. Darauf wiederholte
Kläger in seiner jetzigen Klage die Anfechtung der
gedachten Hypothek, indem er zugleich um Restitutlon
gegen den Ablauf der Anfechtungsfeist der Ziffer 3
und 2 des § 3 nachsuchte. Die Justanzgerichte ertheilten
die erbetene Restitution. Dies wird vom
RG. mißbllligt mit fg. Ausführung. Es ist zwar
mit den Vorinstanzen anzuerkennen, daß für die
Frage, ob gegen den Ablauf reichsgesetzlicher
Verjährungsfristen Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand statthaft ist, insoweit als das Reichsrecht
kelne entgegenstehende Bestimmungen enthält, die
VII. Ergänzungsband.