Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Siebenter  Ergänzungsband.  M.  4.
Dr.  J.  A.  Seuffert's

Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inyhalt:  Mutheilongen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts:  Aasechtungsgesep.
  Glollprozebordnung.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Beichsgerichts.

Anfechtungsgesetz.

Natur  der  Fristbestimmungen  in  95  3
und  4  des  Anfechtungsgesetzes  v.  21.  Juli
1879.  Ist  gegen  deren  Versäumniß  Restitution
  zulässig?  Eine  Hypothek  wurde  in  einer
dem  Beklagten  am  15.  November  1881  zugestellten
Klage  auf  Grund  der  Vorschriften  in  §  3  Ziff.  3,
2  und  1  des  Anfechtungsgesetzes  vom.  21.  Juni
1879  angefochten.  Die  damalige  Klage  wurde  aber
schließlich  durch  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom
1.  Mal  1885  aus  dem  Grunde  zurückgewiesen,  weil
sie  nicht  gehörig  zugestellt  worden  und  deshalb  als
nicht  erhoben  zu  betrachten  sei.  Darauf  wiederholte
Kläger  in  seiner  jetzigen  Klage  die  Anfechtung  der
gedachten  Hypothek,  indem  er  zugleich  um  Restitutlon
gegen  den  Ablauf  der  Anfechtungsfeist  der  Ziffer  3
und  2  des  §  3  nachsuchte.  Die  Justanzgerichte  ertheilten
  die  erbetene  Restitution.  Dies  wird  vom
RG.  mißbllligt  mit  fg.  Ausführung.  Es  ist  zwar
mit  den  Vorinstanzen  anzuerkennen,  daß  für  die
Frage,  ob  gegen  den  Ablauf  reichsgesetzlicher
Verjährungsfristen  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  statthaft  ist,  insoweit  als  das  Reichsrecht
kelne  entgegenstehende  Bestimmungen  enthält,  die

VII.  Ergänzungsband.