Nachdem ein Schiff vorschriftsmäßig
angemeldet ist, werden die Zollbehörden
die Erlaubniß zum Oeffnen der Lade—
räume ertheilen und die hierüber aus—
gestellte Bescheinigung ist dem an Bord
des Schiffes stationirten Zollbeamten
vorzuzeigen.
Werden die Laderäume ohne die vor—
bezeichnete Erlaubniß geöffnet, so wird
der Schiffsführer mit einer Geldstrafe
bis zu einhundert mexikanischen Dollars
bestraft.
2. Wird irgend ein Irrthum in dem
Manifest entdeckt, so darf derselbe inner—
halb 24 Stunden (Sonn= und Festtage
nicht gezählt) nach Einreichung desselben
ohne Zahlung einer Gebühr berichtigt
werden.
Aber für jede Aenderung oder Eintragung
in das Manifest nach jenem
Zeitraume soll eine Gebühr von fünf
mexikanischen Dollars bezahlt werden.
3. Jeder Schiffsführer, der es versäumen
sollte, sein Schiff bei dem Zollamt
binnen der durch diese Bestimmung
festgesetzten Zeit einzuklariren, soll einer
Geldstrafe verfallen, welche aber fünfzig
mexikanische Dollars für die Versäumniß
von je 24 Stunden nicht übersteigen
soll.
4. Bleibt ein deutsches Schiff kürzere
Zeit als 48 Stunden (Sonn= und Festtage
nicht gezählt) im Hafen und hat
seine Ladungsluken nicht geöffnet, oder
hat es den Hafen als Nothhafen angelaufen,
oder lediglich um Schiffsproviant
einzunehmen, so bedarf es der
Anmeldung nicht und sind keine Tonnengelder
zu zahlen, so lange nicht Frachtgüter
ein= oder ausgeladen werden.
5. Sobald ein Schiffsführer auszuklariren
beabsichtigt, hat er die Abmel-238
hatches which shall be exhibited
to the Customs officer on board.
Breaking bulk without having obtained
such permission will render
the master liable to a flne not
exceeding One hundred Mexican
dollars.
2. If any error is discovered in
the manifest, it may be corrected
within twenty-four hours (exclusive
of Sundays and holidays) of its
being handed in, without the payment
of any fee, but for any alteration
or post-entry to the manitest
made after that time, a fee of five
Mexican dollars shall be paid.
3. Any master who shall neglect
to enter his vessel at the Corean
Custom-House within the time fixed
by this regulation shall pay a penalty
not exceeding fifty Mexican
dollars for every twenty-four hours
that he shall so neglect te enter
his ship.
4. Any German vessel which
remains in port for less than fortyeight
hours (exclusive of Sundays
and holidays) and does not open
her hatches, also any vessel driven
into port by stress of weather or
any in want of supplies, shall not
be required to enter or to pay tonnage
dues 80 long as such vessel
does not engage in trade.
5. When the master of a vessel
Wishes to clear, he shall hand into