Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Nachdem  ein  Schiff  vorschriftsmäßig
angemeldet  ist,  werden  die  Zollbehörden
die  Erlaubniß  zum  Oeffnen  der  Lade—
räume  ertheilen  und  die  hierüber  aus—
gestellte  Bescheinigung  ist  dem  an  Bord
des  Schiffes  stationirten  Zollbeamten
vorzuzeigen.

Werden  die  Laderäume  ohne  die  vor—
bezeichnete  Erlaubniß  geöffnet,  so  wird
der  Schiffsführer  mit  einer  Geldstrafe
bis  zu  einhundert  mexikanischen  Dollars
bestraft.

2.  Wird  irgend  ein  Irrthum  in  dem
Manifest  entdeckt,  so  darf  derselbe  inner—
halb  24  Stunden  (Sonn=  und  Festtage
nicht  gezählt)  nach  Einreichung  desselben
ohne  Zahlung  einer  Gebühr  berichtigt
werden.

Aber  für  jede  Aenderung  oder  Eintragung
  in  das  Manifest  nach  jenem
Zeitraume  soll  eine  Gebühr  von  fünf
mexikanischen  Dollars  bezahlt  werden.

3.  Jeder  Schiffsführer,  der  es  versäumen
  sollte,  sein  Schiff  bei  dem  Zollamt
  binnen  der  durch  diese  Bestimmung
festgesetzten  Zeit  einzuklariren,  soll  einer
Geldstrafe  verfallen,  welche  aber  fünfzig
mexikanische  Dollars  für  die  Versäumniß
von  je  24  Stunden  nicht  übersteigen
soll.

4.  Bleibt  ein  deutsches  Schiff  kürzere
Zeit  als  48  Stunden  (Sonn=  und  Festtage
  nicht  gezählt)  im  Hafen  und  hat
seine  Ladungsluken  nicht  geöffnet,  oder
hat  es  den  Hafen  als  Nothhafen  angelaufen,
  oder  lediglich  um  Schiffsproviant
  einzunehmen,  so  bedarf  es  der
Anmeldung  nicht  und  sind  keine  Tonnengelder
  zu  zahlen,  so  lange  nicht  Frachtgüter
  ein=  oder  ausgeladen  werden.

5.  Sobald  ein  Schiffsführer  auszuklariren
  beabsichtigt,  hat  er  die  Abmel-238



hatches  which  shall  be  exhibited
to  the  Customs  officer  on  board.
Breaking  bulk  without  having  obtained
  such  permission  will  render
the  master  liable  to  a  flne  not
exceeding  One  hundred  Mexican
dollars.

2.  If  any  error  is  discovered  in
the  manifest,  it  may  be  corrected
within  twenty-four  hours  (exclusive
of  Sundays  and  holidays)  of  its
being  handed  in,  without  the  payment
  of  any  fee,  but  for  any  alteration
  or  post-entry  to  the  manitest
made  after  that  time,  a  fee  of  five
Mexican  dollars  shall  be  paid.

3.  Any  master  who  shall  neglect
to  enter  his  vessel  at  the  Corean
Custom-House  within  the  time  fixed
by  this  regulation  shall  pay  a  penalty
  not  exceeding  fifty  Mexican
dollars  for  every  twenty-four  hours
that  he  shall  so  neglect  te  enter
his  ship.

4.  Any  German  vessel  which
remains  in  port  for  less  than  fortyeight
  hours  (exclusive  of  Sundays
and  holidays)  and  does  not  open
her  hatches,  also  any  vessel  driven
into  port  by  stress  of  weather  or
any  in  want  of  supplies,  shall  not
be  required  to  enter  or  to  pay  tonnage
  dues  80  long  as  such  vessel
does  not  engage  in  trade.

5.  When  the  master  of  a  vessel
Wishes  to  clear,  he  shall  hand  into