Contents : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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gehaltene  Politik  dem  ungarischen  Staate  eine  grosse  Festigkeit
im  Innern  und  nach  aussen  giebt,  ist  richtig;  insbesondere  erklärt
sich  hieraus  auch,  dass  die  „gemeinsamen  Angelegenheiten“  mit
Oesterreich  mehr  und  mehr  zur  societas  leonina  geworden  sind:
Oesterreich  zahlt  etwa  70,  Ungarn  etwa  30  Prozent  der  gemeinsamen
  Ausgaben  und  der  Wille  Ungarns  ist  in  Bezug  auf  Regelung
der  gemeinsamen  Angelegenheiten  —  „a  series  of  treaties“  nennt
sie  Verf.  —  der  weit  stärkere  (II  S.  167,  169,  173).  Selbst  die
Nachgiebigkeit  des  Kaisers  in  ungarischen  Dingen  scheint  zeitweilig
  weiter  zu  gehen,  als  das  monarchische  Prinzip  dies  gestattet
und  zu  ertragen  vermag.

Wie  segensvoll  dies  politische  System  freilich  für  die  Staatseinheit
  ist,  erkennen  die  Ungarn  täglich  und  stündlich  an  ihrem
„gemeinsamen“  Oesterreich.  Ein  „polyglottes  Monstrum“  hat  einst
GERVINUS  Oesterreich  genannt  und  die  Sache  ist  seitdem  nicht
besser,  sondern  schlimmer  geworden:  in  elf  Sprachen  wird  in
Oesterreich  offiziell  der  Eid  geleistet  (II  S.  72)  und  die  alte
starke  germanische  Ostmark  verflüchtigt  sich  mehr  und  mehr  in
eine  lose  Konföderation  (II  S.  90)  von  selbständigen  polnischen,
czechischen,  deutschen  Staatsgebilden.  Dass  die  Deutschen  an
diesem  Zerfall  eines  ruhmbedeckten  deutschen  Staates  durch
innere  Zerklüftung,  durch  Doktrinarismus,  Eigensinn  und  politische
Einseitigkeit  einen  Hauptteil  der  Schuld  selbst  tragen,  und  in
hohem  Grade  selbst  es  sich  zuzuschreiben  haben,  wenn  die  Zügel
des  Regimentes  an  die  Polen  und  die  treibende  Kraft  an  die
ÜÖzechen  übergegangen  ist,  unterliegt  ja  leider  keinem  Zweifel
und  wird  auch  von  unserem  Verf.  richtig  erkannt  und  stark  betont
  (II  S.  95,  110).  Ob  das  Verhängnis  jetzt  in  elfter  Stunde
noch  aufgehalten  und  abgewendet  werden  kann,  ist  zweifelhaft.
Wenn  für  die  Gesetzgebung  mehr  und  mehr  das  Prinzip  zur
Herrschaft  gelangt,  dass  der  Staat  Oesterreich  nur  die  Grundlinien
  zieht,  die  Ausführungsgesetzgebung  aber  den  „Ländern“
überlassen  wird  und  von  diesen  in  ganz  verschiedener  Weise  er-