Contents : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(556  )

Es  soll  aber  dem  Denuncianten  einer  Uibertrecung,  insofern  derselbe  zu  den  Aufsichtsofsicianten
  gehört  oder  eine  Privatperson  ist  und  nicht  auf  jede  Belohnung  Verzicht  geleistet
hac,  von  den  wirklich  eingebrachten  Strafgeldern  oder  vom  Erlös  für  confiscirte  Gegenstände


a)  ein  Viertheil,  wenn  die  llibererecung  in  den  Tagesstunden,  (s.  Jollordnung

.  83.)  und

b)  die  Hälfce,  wenn  das  Bergehen  oder  Verbrechen  zur  Nachtzeic  enrdeckt  worden
  ist,

aus  der  betroffenen  Kasse  verabreicht  werden.  Ausgenommen  sind  hiervon  alle  Geldstrafen,
welche  von  Angeschuldigten  wegen  der,  99.  48.  50.  und  51.  des  mehrfach  angezogenen
allgemeinen  Strafgesetzes  erwähnten,  Vergehungen  verwürke  worden  sind.  Diese,  so  wie
auch  die  an  die  Stelle  zuerkannten  Gefängnisses  cretkenden  Geldstrafen  sind  der  Scaatskasse

ganz  zu  verrechnen.  Endlich  hat  der  Denunciané  keinen  Anspruch  auf  Strafantheil,  wenn
die  verwürkte  Geldstrafe  in  Gefängniß  verwandelt  wird.

6.  199.

Geldstrafen  und  Loofungen  aus  confiscirten  Gegenständen,  welche  nur  einen  Thaler
oder  darunter  betragen,  sind  dem  Denuncianten  ganz  zu  verabfolgen.

6.  200.

Ruͤhrt  die  Anzeige  von  einem  Mitschuldigen  her,  so  soll  zwar  demselben  die  selbst  verwirkte
  Strafe  erlassen,  ein  Strafantheil  hingegen  nicht  bewilligt  werden.

§.  201.
2)  Aufhebung  der  Strafantheile  fuͤr  die  uͤbrigen  Beamten  und  Unterbeamten.

Außer  den  Aufsichtsofficianten  hat  von  den  bei  den  Zoll-  und  Steuer-Aemtern,  in—
gleichen  bei  den  Steuerrecepturen  angestellten  Beamken,  kuͤnftig  Niemand  weiter  einen  An—
spruch  auf  Strafantheile.

N.  Von  den  Untersuchungskosten.
9.  202.

1.)  deren  Liquidation  vor  der  Entscheidung.

Die  Untersuchungebehörde  ist  verbunden,  die  erwachsenen  Gerichtskosten,  bei  Vermeidung
  eigener  Uibertragung  derselben,  vor  jeder  hauptsächlichen  Enescheidung  zu  den  Acten  zu
liquidiren,  und  bierbei  A.  die  Gebühren,  B.  Verläge,  und  C.  Separargebühren  getrenur
zu  halten.