Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes  abgesandt  werden  und  auf  der
Außenseite  mit  dem  Namen  der  Berufsgenossenschaft  oder  der  Versicherungsanstalt
  bezeichnet  find,  Zahlen  oder  Namen  handschriftlich  oder  auf  mechanischem
Wege  einzutragen  oder  abzuändern  und  den  Vordruck  ganz  oder  theilweise  zu
durchstreichen;
5.  Im  §  21,  „Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen“  betreffend,  ist  in  der
letzten  Zeile  des  Absatzes  VII  statt  „40  Pf.“  zu  setzen:
30  Pf.
6.  Im  §  36,  „Berechtigung  zur  Abholung  der  Briefe  u.  s.  w.“  betreffend,  erhält
der  Absatz  V3  im  Zusammenhange  folgende  Fassung:
V.  Die  Bestellung  erfolgt  jedoch,  der  abgegebenen  Erklärung  des  Empfängers  ungeachtet,
durch  Boten  der  Postanstalt:
3  wenn  der  Empfänger  den  zu  bestellenden  Gegenstand  nicht  am  Tage  nach
dem  Eingange,  bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  (§  11)  nicht  binnen
24  Stunden  nach  dem  Eintreffen  abholen  läßt.
7.  Im  §  38,  „Nachsendung  der  Postsendungen“  betreffend,  ist  im  Absatz  lll  zwischen
den  Worten  „sowie“  und  „die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen“  einzuschalten:
die  Gebühr  von  1  JX  für  dringende  Packetsendungen  und

8.  Im  8§39,  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsort“  betreffend,

erhält  der  Absatz  13  im  Zusammenhange  folgende  Fassung:

1I.  Postsendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:

3.  wenn  die  Sendung  mit  dem  Vermerk  „postlagernd“  versehen  ist  und  nicht  innerhalb
eines  Monats  vom  Tage  des  Eintreffens  an  gerechnet,  bei  Sendungen  mit  lebenden
Thieren  (§  11)  nicht  spätestens  2  Tage  (d.  i.  2  mal  24  Stunden)  nach  dem  Eintreffen
  von  der  Post  abgeholt  wird.

9.  In  demselben  §  39  ist  am  Schluß  des  Absatzes  VII  zuzusetzen:

Für  zurückzusendende  dringende  Packetsendungen  wird  die  Gebühr  von  1  J  nur  in

dem  Fall  noch  einmal  angesetzt,  wenn  der  Absender  auch  bei  der  Rücksendung  die  Behandlung
nach  Vorschrift  des  §  11  a  Absatz  I  ausdrücklich  verlangt  hat.

Die  vorstehenden  Abänderungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1891  in  Krast.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  v.  Stephan.