Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Erster  Abschnitt:  Personen.  —  Vereine.  7

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das  Vereinsregister  des  zuständigen  keit  durch  staatliche  Verleihung).  Die
Amtsgerichts.  Verleihung  steht  dem  Bundssstaate  5)
 Ein  Verein,  dessen  Zweck  auf  zu,  in  dessen  Gebiete  der  Verein
22.  einen  wirthschaftlichen  Ge=  seinen  Sitz  hat.

schüftsbetrieb  gerichtet  ist,  erlangt  in  2  Einem  Vereine,  der  seinen
Ermangelung  besonderer  reichsge-  Sitz  nicht  in  einem  Bundessetzlicher
  Vorschriften)  Rechtsfähig=  staate  hat,  kann  in  Ermangelung  be-—



dem  Vereine  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  des  Beschlusses  die
Klage  bei  dem  Landgerichte  zu.  Die  Klage  ist  von  dem  Staatsanwalte  gegen
den  Verein,  von  dem  Vereine  gegen  den  Staatsanwalt  zu  richten;  das  Landgericht
  ist  ausschließlich  zuständig;  beruhte  aber  die  Rechtsfähigkeit  auf  Verleihung
  durch  den  Bundesrath,  so  sollte  die  Entziehung  durch  Beschluß  des  Bundesraths
  erfolgen  können.  In  zweiter  Lesung  nahm  die  RTK.  unter  Ablehnung
vieler  Anträge  das  nun  zum  Gesetz  gewordene  System  an,  welches  sich  als
„System  der  Normativbestimmungen  mit  Vereinsregister
und  der  verwaltungsgerichtlichen  Entscheidung  über
polizeilich  beantragte  Vorenthaltung  und  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit“"

charakterisiren  läßt.

Was  das  staatliche  Aufsichtsrecht  anlangt,  so  war  dieses  in  einem  Art.  (80)
bes  Entw.  d.  Einf.G  ausdrücllich  anerkannt;  dieser  Art.  wurde  aber  in  der  RTK.
gestrichen,  weil  er  öffentlichrechtlich  sei,  dieses  Recht  bestehe  von  selbst,  in  einem
BGB.  seien  aber  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Beaufsichtigung
juristischer  Personen  eben  deshalb  nicht  besonders  vorzubehalten,  weil  ein  solches
GB.  ohnehin  nur  das  Privatrecht,  nicht  aber  das  öffentliche  Recht  regle.  (ORTK.
S.  20.)  Vgl.  Einleitung,  oben  Seite  1—2,  5—6.

5)  Die  in  den  §§  21—  53  enthaltenen  Vorschriften  beziehen  sich  auf  alle
rechtsfähigen  Vereine,  gleichviel  ob  sie  ihre  Korporationsrechte

a)  reichsgesetzlicher  besonderer  Regulirung  oder

b)  wie  der  §  22  vorsieht,  besonderer  staatlicher  Verleihung,  oder

c)  der  Eintragung  in  das  Vereinsregister  auf  Grund  der  §§  21,  55  ff.
verdanken;  der  letzterwähnte  Weg  (c)  eignet  sich  aber  nach  dem  BGB.  nur  für
Vereine  mit  idealen  Tendenzen,  nnlich  für  Vereinigungen  zu  gemeinnützigen,
wohlthätigen,  geselligen,  wissenschastlichen  und  künstlerischen  Zwecken,  nicht  aber
für  solche  Associationen,  deren  Zweck  auf  einen  wirthschaftlichen  Gewerbebetrieb
gerichtet  ist,  diese  gelangen  auf  den  unter  a)  u.  b)  angedenteten  Wegen  zur
juristischen  Persönlichkeit.
  Hinsichtlich  der  nichtrechtsfähigen  Vereine  s.  §  54,  Gesellschaftsrecht  BGB.
§§  705  ff.

1)  In  unveränderter  Form  bleiben  in  Geltung  das  Reichsgesetz  üver  die
Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  (eingetragene  Genossenschaften)  vom
1.  Mai  1889,  das  Reichsgesetz  über  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
vom  20.  April  1892  und  —  zunächst  wenigstens  —  die  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs
  und  der  Aktiennovelle  vom  18.  Juli  1884  über  die  dort  geregelten
Handelsgesellschaften.

2)  Hiefür  bleibt  das  Landesrecht  maßgebend,  nach  Art.  82  des  Einf.G.,
ebenso  bezuglich  der  Rechtsfähigkeit  von  Religionsgesellschaften  und  von  geistlichen
Gesellschaften  gemäß  E.  84  (erhaltene  Kompetenz  der  Landesgesehgebung).  Die
(Normirung  der  Waldgenossenschaften  ist  gänzlich  dem  Landesrecht  vorbehalten

³)  „Bundesstaat“  in  diesem  Sinn  ist  auch  Elsaß-Lothringen  E.  5.