Erster Abschnitt: Personen. — Vereine. 7
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das Vereinsregister des zuständigen keit durch staatliche Verleihung). Die
Amtsgerichts. Verleihung steht dem Bundssstaate 5)
Ein Verein, dessen Zweck auf zu, in dessen Gebiete der Verein
22. einen wirthschaftlichen Ge= seinen Sitz hat.
schüftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in 2 Einem Vereine, der seinen
Ermangelung besonderer reichsge- Sitz nicht in einem Bundessetzlicher
Vorschriften) Rechtsfähig= staate hat, kann in Ermangelung be-—
dem Vereine innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses die
Klage bei dem Landgerichte zu. Die Klage ist von dem Staatsanwalte gegen
den Verein, von dem Vereine gegen den Staatsanwalt zu richten; das Landgericht
ist ausschließlich zuständig; beruhte aber die Rechtsfähigkeit auf Verleihung
durch den Bundesrath, so sollte die Entziehung durch Beschluß des Bundesraths
erfolgen können. In zweiter Lesung nahm die RTK. unter Ablehnung
vieler Anträge das nun zum Gesetz gewordene System an, welches sich als
„System der Normativbestimmungen mit Vereinsregister
und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über
polizeilich beantragte Vorenthaltung und Entziehung der Rechtsfähigkeit“"
charakterisiren läßt.
Was das staatliche Aufsichtsrecht anlangt, so war dieses in einem Art. (80)
bes Entw. d. Einf.G ausdrücllich anerkannt; dieser Art. wurde aber in der RTK.
gestrichen, weil er öffentlichrechtlich sei, dieses Recht bestehe von selbst, in einem
BGB. seien aber die landesgesetzlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung
juristischer Personen eben deshalb nicht besonders vorzubehalten, weil ein solches
GB. ohnehin nur das Privatrecht, nicht aber das öffentliche Recht regle. (ORTK.
S. 20.) Vgl. Einleitung, oben Seite 1—2, 5—6.
5) Die in den §§ 21— 53 enthaltenen Vorschriften beziehen sich auf alle
rechtsfähigen Vereine, gleichviel ob sie ihre Korporationsrechte
a) reichsgesetzlicher besonderer Regulirung oder
b) wie der § 22 vorsieht, besonderer staatlicher Verleihung, oder
c) der Eintragung in das Vereinsregister auf Grund der §§ 21, 55 ff.
verdanken; der letzterwähnte Weg (c) eignet sich aber nach dem BGB. nur für
Vereine mit idealen Tendenzen, nnlich für Vereinigungen zu gemeinnützigen,
wohlthätigen, geselligen, wissenschastlichen und künstlerischen Zwecken, nicht aber
für solche Associationen, deren Zweck auf einen wirthschaftlichen Gewerbebetrieb
gerichtet ist, diese gelangen auf den unter a) u. b) angedenteten Wegen zur
juristischen Persönlichkeit.
Hinsichtlich der nichtrechtsfähigen Vereine s. § 54, Gesellschaftsrecht BGB.
§§ 705 ff.
1) In unveränderter Form bleiben in Geltung das Reichsgesetz üver die
Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften (eingetragene Genossenschaften) vom
1. Mai 1889, das Reichsgesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
vom 20. April 1892 und — zunächst wenigstens — die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
und der Aktiennovelle vom 18. Juli 1884 über die dort geregelten
Handelsgesellschaften.
2) Hiefür bleibt das Landesrecht maßgebend, nach Art. 82 des Einf.G.,
ebenso bezuglich der Rechtsfähigkeit von Religionsgesellschaften und von geistlichen
Gesellschaften gemäß E. 84 (erhaltene Kompetenz der Landesgesehgebung). Die
(Normirung der Waldgenossenschaften ist gänzlich dem Landesrecht vorbehalten
³) „Bundesstaat“ in diesem Sinn ist auch Elsaß-Lothringen E. 5.