Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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4.  Dieser  Paragraph  ist  zu  konstruieren  und  wirkt  als  Bestandteil
  der  Larceny  Act  1861.

$  2.  Dieses  Gesetz  darf  „die  Larceny  Act  1896“  zitiert  werden,
und  mit  der  Larceny  Act  1861  zusammen  „die  Larceny  Acts  1861
und  1896*.

Vergleicht  man  den  Wortlaut  mit  der  Fassung  des  Entwurfes
auf  S.  46  des  XII.  Bandes  des  Archivs  f.  ö.  R.  de  1896,  so  ergiebt
sich,  dass  die  Unklarheiten  des  Entwurfes  verschwunden  sind.
Andererseits  ist  eine  neue  Unklarheit  hineingetragen  worden.  Man
kann,  wie  ein  Abgeordneter  im  Unterhause  bemerkte,  die  Frage  aufwerfen,
  wann  das  wissentliche  Inempfangnehmen  im  Auslande  gestohlener
  Vermögensstücke  rechtlich  entschuldbar  sei.  Ein  anderer
Abgeordneter  beantragte  in  Ziff.  1  des  $  1  hinter  „ausserhalb  des
Vereinigten  Königreichs  gestohlene  Vermögensstücke“  die  Worte
„ausgenommen  Kriegsbeute  oder  -Plünder“  einzuschalten,  und
meinte,  dass  falls  man  nachweisen  könne,  dass  die  Juwelen  des
afrikanischen  Königs  Prempeh  (Goldküste)  gestohlen  seien,  deren
Erwerb  im  Inlande  strafbar  sein  würde,  solange  man  nicht  die
gedachte  Einschaltung  vornehme.  Der  Abgeordnete  gab  mithin
zu  verstehen,  dass  Kriegsbeute  nicht  blos  gestohlenes  Gut  sei,
sondern  dass  sich  dieser  Diebstahl  auch  nicht  rechtlich  entschuldigen
  lasse.  Wie  dem  auch  sein  mag,  die  Larceny  Act  1896
hat  jedenfalls  eine  der  Anomalien  des  englischen  Strafrechts  zu  Grabe
getragen;  der  deutsche  Banquier  wird  in  Zukunft  mit  dem  englischen
  Hehler  der  im  deutschen  Reiche  gestohlenen  Wertpapiere
nicht  mehr  aussergerichtlich  zu  verhandeln  haben.  Im  XII.  Bd.
dieses  Archivs  wurde  die  juristische  Begründung  der  nunmehr  der
Vergangenheit  angehörenden  Anomalie  mitgeteilt.  Erwägt  man  die
beantragte  Einschaltung  „ausgenommen  Kriegsbeute  oder  -Plünder“,
  so  könnte  man  auf  den  Gedanken  kommen,  dass  der  Grund
der  Anomalie  nicht  blos  ein  juristisch-technischer  war.  Man  denkt
unwillkürlich  an  eine  andere,  noch  heute  bestehende  Anomalie

des  englischen  Rechts,  nämlich  an  den  Satz,  dass  ein  Affiliations-6*