Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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5)  Wagen,  welche  sich  begegnen,  müssen  sich,  nach  der  rechten  Seite  hin,
halb  ausweichen.

6)  Jedermann  muß  den  Posten,  auf  den  Stoß  in's  Horn,  ausweichen,
bei  Vermeidung  einer  Strase  von  Fünf  bis  Funfzig  Thalern.

7)  Holz,  Pflüge,  Eggen,  und  dhnliche  Gegenstände  dürfen  auf  der  Brücke
nicht  geschleppt  werden.

8)  Die  Fahrbahn  darf  nicht  durch  Anhalten,  oder  auf  irgend  eine  andere
Weise  gesperrt  werden.  Auch  darf  auf  der  Brücke  nicht  schnell  gefahren
  werden.

9)  Wer  der  Brücke,  dem  dazu  gehörenden  Gebdude  und  WVorrichtungen,
als  Tafeln,  Schlagbaum  und  Geländern  rc.  Schaden  zufügt,  muß,
außer  dem  Schadensersatze,  eine  Strafe  von  Einem  bis  Zehn  Thalern
  erlegen.

10)  Wo  für  die  Uebertretung  vorstehender  Vorschriften  und  Verbote  besondere
  Strafen  nicht  bestimmt  sind,  da  tritt  für  jeden  einzelnen  Fal
eine  Geldstrafe  von  Einem  Thaler  ein.

11)  Widersetzlichkeiten  gegen  Beamte,  wozu  auch  der  PAchter  der  Brücken-Gefälle
  zu  zählen  ist,  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  bestraft.
Unsichere  oder  ungekannte  Uebertreter  sollen  zur  Haft  gebracht,  und
an  die  Orts-Polizeibehörde  abgeliefert  werden.
Merlin,  den  2ten  April  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1605.)