Metadaten : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Muia  K.

212  XXXI.
8  28.

Hierauf  beruft  der  Wahlleiter  zur  Feststellung  des  Wahlergebnisses  je  einen  im  Wahlbezirk
  wohnenden  Arbeitgeber  und  Versicherten  zu  Beisitzern.

Der  Wahlleiter  verpflichtet  die  Beisitzer  durch  Handschlag  auf  gewissenhafte  Erfüllung
ihrer  Obliegenheiten.

Der  Wahlleiter  und  die  Beisitzer  bilden  den  Wahlvorstand.  Die  Wahlberechtigten  und
Vertreter  der  Landesversicherungsanstalt  dürfen  der  Feststellung  des  Wahlergebnisses  beiwohnen.
8  24.

Der  Wahlvorstand  öffnet  die  Wahlumschläge  und  nimmt  die  Stimmzettel  heraus.  Sodann
prüft  er  die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  und  stellt  die  Zahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen
sowie  die  Zahl  der  für  jede  Vorschlagsliste  abgegebenen  gültigen  Stimmen  fest.  Das  Wahlergebnis
  wird  getrennt  für  Arbeitgeber  und  Versicherte  festgestellt.

Stimmzettel,  die  den  Vorschriften  des  §  16  der  Wahlordnung  nicht  entsprechen  oder  ein
Merkmal  haben,  welches  die  Absicht  einer  Kennzeichnung  wahrscheinlich  macht,  sind  ungültig.
Ungültig  ist  ferner  ein  Stimmzettel,  dessen  Inhalt  zweifelhaft  ist.  Befinden  sich  in  einem
Umschlag  mehrere  Stimmzettel,  so  werden  sie,  wenn  sie  vollständig  übereinstimmen,  nur  als
ein  Stimmzettel  gezählt,  andernfalls  sind  sie  ungültig.

§  25.
Die  Vertreter  werden  unter  die  Vorschlagslisten  nach  dem  Verhältnis  der  Zahl  der  ihnen

zugefallenen  Stimmen  (§  24  der  Wahlordnung)  verteilt,  und  zwar  in  der  Reihenfolge  der
der  Größe  nach  geordneten  Höchstzahlen,  die  sich  bei  der  folgenden  Rechnung  ergeben;  als

Muster  ist  in  Anlage  II  ein  Beispiel  beigefügt.

Die  den  einzelnen  Vorschlagslisten  zugefallenen  Stimmenzahlen  sind  in  einer  Reihe  nebeneinander
  zu  stellen  und  alle  durch  1,  2,  3,  4  u.  s.  w.  zu  teilen.  Die  ermittelten  Teilzahlen
sind  nacheinander  reihenweise  unter  den  Zahlen  der  ersten  Reihe  aufzuführen.  Die  Teilung
ist  fortzusetzen,  bis  anzunehmen  ist,  daß  höhere  Zahlen,  als  aus  den  früheren  Reihen  für  die
Zuweisung  von  Sitzen  in  Betracht  kommen,  nicht  mehr  entstehen.  Bruchteile  von  Zahlen  sind
wegzulassen.

Sind  bei  der  Verteilung  des  letzten  Sitzes  mehrere  gleiche  Zahlen  vorhanden,  so  entscheidet
  das  vom  Wahlleiter  zu  ziehende  Los.

8  26.

Verbundene  Vorschlagslisten  gelten  gegenüber  anderen  als  eine  einzige.  Die  auf  sie  ent—
fallenden  Sitze  werden  demnächst  auf  die  einzelnen  verbundenen  Vorschlagslisten  nach  dem  in
§  25  der  Wahlordnung  bestimmten  Verfahren  verteilt.

5  27.

Für  die  Zuweisung  der  auf  die  einzelne  Vorschlagsliste  entfallenden  Sitze  an  die  gültig
vorgeschlagenen  Bewerber  ist  die  Reihenfolge  maßgebend,  in  der  die  Bewerber  in  der  Liste
aufgeführt  sind.