378 Spezieller Teil.
Die Besitzer von Automaten haben geeignete Vorkehrungen
zu treffen, um die Entnahme der feilgebotenen Gegenstände
während der Zeit, wo die Verkaufsstellen allgemein oder in
dem in Frage kommenden Geschäftszweig geschlossen sein müssen,
unmöglich zu machen. Diese Beschränkungen gelten nicht für
solche Automaten, deren Benutzung nur den in Gast= und
Schankwirtschaften sich aufhaltenden Gästen möglich ist, sofern
durch die Automaten nur Gegenstände, deren Verkauf in den
Rahmen des Schankwirtschaftsgewerbes fällt, und zwar nur in
so geringen Mengen verabfolgt werden, daß es sich um einen
Verkauf zum Gebrauch oder Genusse an Ort und Stelle handelt
(Ziffer 125 der AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 und
vgl. Ziffer 126 und 266 ebendaselbst).
Der Ausschank von Selterwasser in Selterbuden wird als
Schankgewerbe durch die Vorschriften über die Sonntagsruhe
im Handelsgewerbe nicht getroffen.:)
Nur die Regelung der äußeren Heilighaltung, nicht auch die
Einwirkung auf innere Sonntagsheiligung ist die Aufgabe der
Polizei. Allein jede öffentliche Veranstaltung beeinträchtigt
die äußere Heilighaltung des Sonntages schon dadurch, daß sie
sich mit der Aufforderung zur Teilnahme an die Offentlichkeit
wendet. Ebenso wie öffentliche Veranstaltungen, die dem Vergnügen
irgend welcher Art gewidmet sind, bleiben auch öffentliche
Versammlungen zur Erörterung oder Beratung von öffentlichen
Angelegenheiten keineswegs unbemerkt, sondern wirken durch
die äußeren Erscheinungen, die mit ihnen unvermeidlich verknüpft
sind, auf die Ruhe, deren Sonn= und Festtage im
öffentlichen Leben teilhaftig werden sollen, nachteilig ein. Wenn
beispielsweise Vergnügungslokale zur Aufnahme von Versammlungen
benutzt werden, so wird in der Regel eine Anzahl
von Personen, die an der Versammlung gar nicht teilnehmen,
genötigt, im Interesse der sich Versammelnden oder Versammelten
tätig zu sein — man denke an den Wirt des Lokales, seine
Gehilfen usw. —. Dieser Umstand kommt insoweit in Betracht,
d. J. vom 30. April 1896, M. f. H. 1) Spez Besch. des M. d. J. und
3680, M. d. g. A. G. 1 979, M. M. f. H. vom 16. November 1892,
J. I1 5887 und vogl. Erk. d. KG. M. d. J. I. 14289, M. f. 6.
2 4. April 1905, Pr Bl. 16 541 B 9867.
u. vom 15. Mai 1893, Pr Vl. 14 407.