Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu  Nro.  69.  1313.

Bei  der  Reiterei  und  reitenden  Artillerie,  wo  die  Arreststrafen  wegen  der  Wartung
  der  Pferde  unbequemer  als  bei  der  Infanterie  sind,  kö#nnen  kleinere  Vergebungen
  durch  Puben  der  Pferde  und  des  Reitzeuges  der  auf  der  Wache  besindlichen
Leute,  oösffentliches  Putzen  der  Pferde,  und  durch  die  Stellung  unter  die  Uufsiche
eines  zuverläfsigen  Reiters,  ohne  dessen  Erlaubaiß  der  Bestraste  den  Stall  nicht
verlassen  darf,  und  dessen  Anordnungen  er  Folge  leisten  muß,  bestraft  werden.  —

Es  bleibt  den  Befehlshabern  überlassen,  noch  mehrere  ahnliche  geringe  Strafen
tiu  verhängen,  die,  sobald  sie  nur  nicht  körperlich  und  das  Ehrgefähl  verletzend  #ind,
als  gesetzmäßig  betrachtet  wesden  können.

Art.  36.
Von  Geldstrafen  und  deren  Perwandlung.

Geldstrafen  sinden  gegen  Militárpersonen  wegen  Uebertretung  der  militärischen
Strafgesetze  nicht  statt.

Würde  ein  Soldat  oder  Unteroffisier  durch  Uebertretung  der  Zoll,  Aceis=  Stem,
pelgesehe  u.  s.  w.  eine  Geldstrafe  verwirken,  so  darf  diese  nie  von  seiner  köhnung
berichtigt  werden.

Besitzt  er  kein  eigenes  Vermögen,  woraus  eine  solche  Strafse  bezahlt  werden
könnte,  so  findee  eine  Verwandlung  der  Sprafe  statt,  wobei  eine  Geldbuße  von
zehn  Thalern,  sechstägigem  strengem  Arrest  (doch  ohne  Perschärfung)  gleich  zu  ach,

ten  ist.  "  Z
Zweiter  Ditel.,

Von  den  einzelnen  Verbrechen  und  deren  Bestrafung.
Art.  7.
PVerr  Rberel.

Das  Perbrechen  des  Hoch=  und  Scaats-Verraths,  insoweit  es  keinen  Bezug
auf  Krieg  und  Kriegsoperationen  hat,  ist,  wenn  auch  von  einer  Militár,  Person  degangen,
  nach  den  allgemeinen  Landesgese###en  zu  beurtheilen.  Macht  sich  aber  eine
MilitärPerson  oder  ein  bei  der  Armee  angestelltes  oder  in  deren  Gefolg  befindliches
Individuum  einer  Verrätherei  im  Sinne  der  Kriegsgesetze  schuldig,  so  sind  nachstehende
  Verordnungen  in  Anwendung  zu  bringen.  ·

Akt.  38.

Eine  Verrätherei  im  Sinne  der  Kriegsgesetze  begehe  jeder,  der  dem  Feinde,  es
sey  durch  mündliche  oder  schriftliche  Mictheilung  oder  durch  andere  Handlungen,  in
seinen  Absichten  und  Unternehmungen  vorsähuch  Vorschub  leister;  zum  Beispiel  alse:
wer  dem  Feinde  die  Losung  oder  andere  Geheimnilse  des  Postens  mittheilr,  desglei,
chen  wer  demselben  von  dem  Justande  der  Armee,  von  der  Beschaffenheit  von  Festungen,
  Verschanzungen,)  Stellungen  und  Magazinen  Nachricht  gibt,  oder  wer  den
Feind  mit  Operarionsplanen  oder  andern  Umstanden,  die  auf  den  Angriff  und  die
Vertheidigung  Bezug  haben,  bekannt  macht  u.  #.#  w.  -