Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Aufgabeschein  gegen  eine  Gebühr  von  2  Krn.  ertheilt.  Bei  Sendungen,  welche  aus  mehreren
  zu  einem  Aoreßbriefe  gehörigen  Stücken  bestehen,  ist  nur  ein  Aufgabeschein  auszufertigen.

S.  27.
Unrichtig  geleitete  Sendungen.
Für  Fahrpostsendungen,  welche  irrig  instradirt  worden,  gelten  dieselben  Bestimmungen,
wie  bei  der  Briefpost  (oben  §.  12).

8.  28.
Unbestellbare  Fahrpoststücke.

Fabrpostsendungen,  deren  Annahme  vom  Adressaten  verweigert  wird,  find
ohne  Verzug  an  das  Aufgabe-Postamt  zurückzusenden.  Ist  jedoch  die  Sendung  einmal  angenommen,
  over  dieselbe,  oder  auch  nur  der  etwa  dazu  gehörige  verfiegelte  Adreßbrief,
bereits  eröffnet  worden,  so  kann  eine  nachherige  Zurückgabe,  oder  die  Zurückforderung  des  bezahlten
  Porto  rc.  nicht  mehr  stattfinden.

Fahrpostsendungen,  deren  Adressat  nicht  ausgemittelt,  oder  deren  Bestellung
sonst  nicht  bewirkt  werden  kann,  sollen,  sobald  sie  als  offenbar  unbestellbar  erkannt  find,  die
übrigen  unbestellbar  gebliebenen  aber  längstens  nach  Ablauf  zweier  Monate  vom  Tage  des
Eintreffens  an  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgesendet  werden.

Die  mit  „poste-restante“  bezeichneten  Fahrpostsendungen,  welche  nach  Ablauf  von
drei  Monaten  nicht  abverlangt  worden,  werden  alsdann  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgeschickt,
  falls  nicht  von  Seite  des  Aufgebers  oder  des  Mdressaten  eine  andere  Verfügung  darüber
  beansprucht  wird.

Weiter  geschickte  oder  zurückgesendete  Fahrpoststücke  unterliegen  der  tarifmäßigen  Portotare
  für  die  einzelnen  Beförderungsstrecken  auf  dem  Hin=  und  beziehungsweise  Rückwege.

5.  29.
Aufbebung  der  Bestellgebühr  für  Päckereien.

Eine  Bestellgebühr  für  frankirte  oder  unfrankirte  Fahrpostsendungen  aus  dem  Inlande
und  dem  Auslande  darf  nicht  mehr  erhoben  werden.