Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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§.  69.
Pflichten  gegen  das  Publikum.  Personalakten.

(1)  Die  Bahnpolizeibeamten  haben  dem  Publikum  gegenüber  ein  besonnenes,
anständiges  und  rücksichtsvolles  Benehmen  zu  beobachten  und  sich  insbesondere
jedes  herrischen  und  unfreundlichen  Auftretens  zu  enthalten.

(2)  Unziemlichkeiten  sind  von  dem  Vorgesetzten  streng  zu  rügen  und  nöthigenfalls
  durch  angemessene  Disziplinarstrafen  zu  ahnden.

(3)  Diejenigen  Bahnpolizeibeamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres
Dienstes  ungeeignet  zeigen,  müssen  sofort  von  der  Verrichtung  polizeilicher  Funktionen
  entfernt  werden.

(4)  Die  Bahnverwaltung  ist  verbunden,  über  jeden  Bahnpolizeibeamten
Personalakten  anzulegen  und  fortzuführen.

§.  70.
Bezirk  der  Amtsthätigkeit.

Die  Amtswirksamkeit  der  Bahnpolizeibeamten  erstreckt  sich  ohne  Rücksicht
auf  den  ihnen  angewiesenen  Wohnsitz  auf  die  ganze  Bahn,  die  dazu  gehörigen
Anlagen  und  so  weit,  als  solches  zur  Handhabung  und  Aufrechthaltung  der  für
den  Eisenbahnbetrieb  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  Polizeiverordnungen
erforderlich  ist.

§.  71.
Gegenseitige  Unterstützung  der  Polizeibeamten.

Die  Staats-  und  Gemeindepolizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Bahnpolizeibeamten
  auf  deren  Ersuchen  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstützen.
Ebenso  sind  die  Bahnpolizeibeamten  verbunden,  den  übrigen  Polzeibeamten  bei
der  Ausübung  ihres  Amts  innerhalb  des  im  vorhergehenden  Paragraphen  bezeichneten
  Gebiets  Beistand  zu  leisten,  soweit  es  die  den  Bahnbeamten  obliegenden
besonderen  Pflichten  zulassen.

VI.  Beaufsichtigung.

§.  72.
Aufsichtsbehörden.
Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  im  Vorstehenden  zur  Sicherung
des  Betriebes  gegebenen  Vorschriften  liegt  ob:

a)  bei  den  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  den  Eisenbahndirektionen,


b)  bei  den  unter  Privatverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  dem  obersten

Betriebsdirigenten  oder  den  Eisenbahndirektionen  und
c)  den  Aufsichtsbehörden.

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