Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XXXV 
Jede Brückenwaage (IIb und IIIb) soll mit einer Arretirvorrichtung an 
dem Haupthebel und jede fest fundamentirte Brückenwaage, sowie überhaupt jede 
Brückenwaage, welche für eine größte zulässige Last von mehr als 2 000 Kilogramm 
bestimmt ist, soll außerdem mit einer Abstellvorrichtung versehen sein, durch welche 
das Hebelsystem der Waage vor den beim Aufbringen der Lasten stattfindenden 
Stößen bewahrt wird. 
§. 57. 
Gleicharmige Waagen. 
1. Die beiden Arme einer gleicharmigen Balkenwaage (§. 56 la) dürfen 
ersichtliche Verschiedenheiten der Gestalt nicht zeigen, und der Waagebalken soll 
in der Einspielungslage für sich im Gleichgewicht sein. 
2. Falls die Balken (§. 56 I a) sich an den Enden bogen- oder gabelförmig 
verzweigen, darf die Länge der Mittelschneide des Balkens nicht weniger betragen 
als 0,6 des Abstandes zwischen den von jenen Zweigen getragenen, zu einander 
gehörigen Theilen jeder Endachse. Außerdem soll bei einer solchen Einrichtung des 
Balkens eine Schutzeinrichtung an der Aufhängung der Schalen angebracht sein, 
welche eine Anlehnung der zu wägenden Gegenstände an die Zweige des Waage- 
balkens unter allen bei der Anwendung denkbaren Umständen verhindert. 
3. Alle gleicharmige Waagen (§. 56 la und b) dürfen an den Schalen 
mit Tarirvorrichtungen versehen sein, durch welche sich das unter Umständen ver- 
änderliche Gewicht der Schalen oder Gehänge so ausgleichen läßt, daß dadurch die 
Waage im unbelasteten Zustande zum Einspielen gebracht werden kann; doch sollen 
diese Einrichtungen in regelmäßiger und geordneter Weise, dem Zweck einer offen- 
kundigen Ausgleichung entsprechend, ausgeführt sein. An den Hebelarmen 
gleicharmiger Waagen dürfen sich jedoch keinerlei derartige Ausgleichungsmittel 
befinden. 
§. 58. 
Ungleicharmige Waagen. 
(Dezimal- und Centesimalwaagen.) 
1. Zulässig sind nur solche Dezimalwaagen, welche für eine größte Last (§. 55 
Nr. 3) von nicht weniger als 20 Kilogramm, und nur solche Centesimalwaagen, 
welche für eine größte Last von nicht weniger als 200 Kilogramm bestimmt sind. 
2. Alle Centesimalwaagen sollen als solche an augenfälliger Stelle be- 
zeichnet sein. 
3. Die ungleicharmigen Waagen dürfen nicht nur an den Schalen mit 
Tarirvorrichtungen, sondern auch an den Hebelarmen mit Regulatorvorrichtungen 
(Laufgewicht ohne Skale) versehen sein, durch welche das Gewicht sämmtlicher 
Theile sich so ausgleichen läßt, daß dadurch die Waage im unbelasteten Zustande 
zum Einspielen gebracht werden kann. 
Brückenwaagen sollen unbedingt mit derartigen Regulatorvorrichtungen 
versehen sein. 
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