XVI
Für die Aichung eines Instrumentes, welche die Prüfung der Alkoholometer-
und der Thermometerskale an je 5 Stellen, die Ermittelung des Gewichtes und
die Stempelung umfaßt, sind lediglich die Sätze der Spalte A zu erheben. Wenn
jedoch die Prüfung auf mehr als 5 Stellen einer Skale hat ausgedehnt werden
müssen, so tritt für jede zusätzliche Prüfung eine Zuschlagsgebühr hinzu, welche
nach Spalte B beziehungsweise C zu berechnen ist.
Sobald der Prüfung des Instrumentes eine Stempelung desselben nicht folgt,
sind ausschließlich die Sätze der Spalte B, C und D in Ansatz zu bringen.
Für Verabfolgung einer gestempelten Reduktionstafel sind 15 Pfennig zu
berechnen.
VIII. Gasmesser.
A B C
für die für Neben- für Prüfung
ohne
Aichung. arbeiten. Stempelung.
Mark. Pf. Mark Pf. Mark. Pf.
A. Nasse Gasmesser.
Bei einem Betrage des größten Gasvolumens,
welches der Gasmesser pro Stunde durch-
zulassen bestimmt ist,
von 0,3 cbm oder weniger 1—— — 60 ---- 80
mehr als 0, 3 bis zu 0,5 cbm. 1 50 ----- 70 1 ---- 20
0,5 1 .. 2——80 1 60
- - 1 - - 2 - 3 — 1 2 40
- - - 2 - - - 4 - 4 1 20 3 20
4 - 6 . 5 — 1 40 4—
- — 6 8 - 6 — 1 60 4 80
- — - 8 - - 10 - 7 — 1 80 5 60
- - -10 - -15 ---- 8— 2— 6 40
— - 15 - für jede volle oder
angefangene Stufe von 5 cbm mehr ein
Mehransatz von .... ...... . . ... . . ... — 50— 20 ----- 40
B. Trockene Gasmesser.
Die Gebühren in Spalte A und C sind im anderthalbfachen Betrage in
Ansatz zu bringen. Die Spalte B bleibt unverändert.
Erweisen sich Gasmesser
a. während des Vorverfahrens,
b. während der eigentlichen Aichungsoperation
als undicht, so sind dieselben unter Erhebung einer Gebühr zurückzugeben, welche sich