3. Forst- und Feldwesen. 277
Wasserpolizeibehörden sind die Amtshauptmannschaften
je für ihren Bezirk. In den exemten Städten,
sowie den kraft beson derer Entschließung des Ministeriums
des Innern von der amtshauptmannschaftlichen
Zuständigkeit ausgenommenen Städten ist der Stadtrat
die Wasserpolizeibehörde. Im übrigen haben die Amtshauptmannschaften
vor Erlaß allgemeiner wirtschaftlicher
Anordnungen die Stadträte der revidierten Städte ihres
Bezirks zu hören.
In wichtigeren Fällen entscheiden die Wasserpolizeibehörden
in besonderer Zusammensetzung, und zwar wird
bei den Amtshauptmannschaften hierfür ein Wasseramt,
bei den Stadträten der exemten Städte ein gemischter
Ausschuß errichtet. Das Wasseramt besteht aus
dem Amtshauptmann oder seinem Stellvertreter, dem
Vorstande des zuständigen Straßen= und Wasserbauamts
oder dessen Stellvertreter und drei weiteren Miitgliedern,
von denen zwei durch die Unterhaltungsgenossenschaft
und das dritte durch die Bezirksversammlung gewählt
werden. Die Entscheidungen der Wasserämter und der
städtischen gemischten Ausschüsse unterliegen der Anfechtung
durch Rekurs an die Kgl. Kreishauptmannschaft;
gegen deren Rekursentscheidung ist die Anfechtungsklage
zulässig. Oberste Staatsbehörde in Wassersachen ist das
Ministerium des Innern.
Die wasserrechtlichen Verhältnisse, Mutzungsrechte u. dgl.
werden im Wasserbuche eingetragen. Das Wasserbuch
ähnelt dem Grundbuche (S. 63), es hat wie dieses drei
Abteilungen: fließende Gewässer; Wassernutzungen; Unterhaltungsgenossenschaften.
In Berbindung mit dem Wasserbuche
sind Wasserkarten zu führen.
3. Forst= und Feldwesen.
a) Die Forstwirtschaft unterliegt nicht der Gewerbeordnung.
Diesenigen Staats= und Privatwaldungen,
die bisher zu keinem Gemeindebezirke gehört haben,
bilden selbständige Gutsbezirke, sind also vom Gemeinde-