Full text : Der Gemeindebeamte.

3.  Forst-  und  Feldwesen.  277

Wasserpolizeibehörden  sind  die  Amtshauptmannschaften
  je  für  ihren  Bezirk.  In  den  exemten  Städten,
sowie  den  kraft  beson  derer  Entschließung  des  Ministeriums
  des  Innern  von  der  amtshauptmannschaftlichen
Zuständigkeit  ausgenommenen  Städten  ist  der  Stadtrat
die  Wasserpolizeibehörde.  Im  übrigen  haben  die  Amtshauptmannschaften
  vor  Erlaß  allgemeiner  wirtschaftlicher
Anordnungen  die  Stadträte  der  revidierten  Städte  ihres
Bezirks  zu  hören.

In  wichtigeren  Fällen  entscheiden  die  Wasserpolizeibehörden
  in  besonderer  Zusammensetzung,  und  zwar  wird
bei  den  Amtshauptmannschaften  hierfür  ein  Wasseramt,
  bei  den  Stadträten  der  exemten  Städte  ein  gemischter
  Ausschuß  errichtet.  Das  Wasseramt  besteht  aus
dem  Amtshauptmann  oder  seinem  Stellvertreter,  dem
Vorstande  des  zuständigen  Straßen=  und  Wasserbauamts
oder  dessen  Stellvertreter  und  drei  weiteren  Miitgliedern,
von  denen  zwei  durch  die  Unterhaltungsgenossenschaft
und  das  dritte  durch  die  Bezirksversammlung  gewählt
werden.  Die  Entscheidungen  der  Wasserämter  und  der
städtischen  gemischten  Ausschüsse  unterliegen  der  Anfechtung
  durch  Rekurs  an  die  Kgl.  Kreishauptmannschaft;
gegen  deren  Rekursentscheidung  ist  die  Anfechtungsklage
zulässig.  Oberste  Staatsbehörde  in  Wassersachen  ist  das
Ministerium  des  Innern.

Die  wasserrechtlichen  Verhältnisse,  Mutzungsrechte  u.  dgl.
werden  im  Wasserbuche  eingetragen.  Das  Wasserbuch
ähnelt  dem  Grundbuche  (S.  63),  es  hat  wie  dieses  drei
Abteilungen:  fließende  Gewässer;  Wassernutzungen;  Unterhaltungsgenossenschaften.
  In  Berbindung  mit  dem  Wasserbuche
  sind  Wasserkarten  zu  führen.

3.  Forst=  und  Feldwesen.

a)  Die  Forstwirtschaft  unterliegt  nicht  der  Gewerbeordnung.
  Diesenigen  Staats=  und  Privatwaldungen,
die  bisher  zu  keinem  Gemeindebezirke  gehört  haben,
bilden  selbständige  Gutsbezirke,  sind  also  vom  Gemeinde-