294 Vom Dolus.
Solches sagen aber die Anmerkungen S. 151
und 152 ganz deutlich.
Am ersten Orte heißt es:
„die Art. 41 und 44 sollen die Frage beantworten,
wieferne der Erfolg demjenigen,
welcher mit rechtswidrigem Vorsatze eine
unerlaubte Handlung vorgenommen hat, zum
Dolus zugerechnet werde. Hiebei kann man
der Wahrscheinlichkeit, daß kein Dolus
vorhanden sey, keinen Einfluß mehr zugestehen,
wo nur Beweise der Fahrlässigkeit,
oder des Zufalles den positiven Schluß aus
dem Causalitätsgesetze zu entkräften vermsgen.“
Noch deutlicher sind die am andern Orte ausgesprochenen
Erklärungen:
„der Art. 41 wird durch die allgemeine Bestimmung
des Art. 44 in so weit beschränkt,
als besondere und bestimmte Gründe die Culpa
rucksichtlich dis größeren Erfolges klar beweisen.“
Aufgehoben erscheint also die oben erwähnte
Praesumtio juris et de jure, welche im Art.
1 liegt.
Allein auch der Art. 44 selbst erscheint, —
ausser der eingeschobenen leichten Möglichkeit des
unbestimmten Erfolges — durch die Anmerkungen
auch noch darin modiffzirt, daß während der
Text nur von einer „mit erwiesener Absicht vorgenommenen
Handlung“ redet, jene S. 147 klar
aussprechen:
„der rechtswidrige Vorsatz wird voraus
gesetzt, wenn die Frage nur vom Umfange