Full text : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

294  Vom  Dolus.

Solches  sagen  aber  die  Anmerkungen  S.  151
und  152  ganz  deutlich.

Am  ersten  Orte  heißt  es:

„die  Art.  41  und  44  sollen  die  Frage  beantworten,
  wieferne  der  Erfolg  demjenigen,
  welcher  mit  rechtswidrigem  Vorsatze  eine
unerlaubte  Handlung  vorgenommen  hat,  zum
Dolus  zugerechnet  werde.  Hiebei  kann  man
der  Wahrscheinlichkeit,  daß  kein  Dolus
vorhanden  sey,  keinen  Einfluß  mehr  zugestehen,
  wo  nur  Beweise  der  Fahrlässigkeit,
oder  des  Zufalles  den  positiven  Schluß  aus
dem  Causalitätsgesetze  zu  entkräften  vermsgen.“


Noch  deutlicher  sind  die  am  andern  Orte  ausgesprochenen
  Erklärungen:

„der  Art.  41  wird  durch  die  allgemeine  Bestimmung
  des  Art.  44  in  so  weit  beschränkt,
als  besondere  und  bestimmte  Gründe  die  Culpa
rucksichtlich  dis  größeren  Erfolges  klar  beweisen.“


Aufgehoben  erscheint  also  die  oben  erwähnte
Praesumtio  juris  et  de  jure,  welche  im  Art.
1  liegt.

Allein  auch  der  Art.  44  selbst  erscheint,  —
ausser  der  eingeschobenen  leichten  Möglichkeit  des
unbestimmten  Erfolges  —  durch  die  Anmerkungen
  auch  noch  darin  modiffzirt,  daß  während  der
Text  nur  von  einer  „mit  erwiesener  Absicht  vorgenommenen
  Handlung“  redet,  jene  S.  147  klar
aussprechen:

„der  rechtswidrige  Vorsatz  wird  voraus

gesetzt,  wenn  die  Frage  nur  vom  Umfange