III.
Der Kaiser und der Bundesrat.
I.
Der Kaiser.
Der Staat — und so auch das Deutsche Reich — ist ein
rechtlich geordnetes Herrschaftsverhältnis zwischen dem Inhaber
der Herrschergewalt und den der Herrschergewalt untergeordneten
Personen. Die Herrschergewalt des Reiches aber, die
Reichsgewalt, steht dem Deutschen Kaiser und den in
dem Bundesrat vereinten und organisierten Gliedern des Reiches,
den Inhabern der Staatsgewalt in den Bundesstaaten,
zu. Der Kaiser vereinigt in seiner Person zwei rechtlich
zu scheidende Eigenschaften. Als König von Preußen ist
er ein und zwar das mächtigste Glied des Reiches und als
solches in dem Bundesrat vertreten, als Deutscher Kaiser
stehen ihm Funktionen der deutschen Reichsgewalt zu eigenem
Rechte zu. Als solcher steht er nicht unter und nicht über
dem Bundesrat, sondern gleichberechtigt neben ihm. Die verfassungsmäßigen
Rechte des Kaisers können ihm gegen seinen
Willen durch keinen Beschluß des Bundesrates entzogen werden,
so wenig wie er Rechte des Bundesrates beschränken oder aufheben
kann. Zu der Eigenart der Verfassung des Reiches
gehört es, daß sie die in der Herrschergewalt des Reiches
liegenden Funktionen einerseits an den Kaiser, anderseits an
den Bundesrat zu eigenem, unentziehbarem Rechte verteilt hat.
Seit mehr als dreißig Jahren wird in der Literatur die
Frage eifrig erörtert, wer denn eigentlich der Souverän des
Reiches sei. Die Antworten auf diese Frage gehen weit auseinander.
Die einen schreiben die Souveränität dem Bundesrate
zu, die anderen der Gesamtheit der 25 Bundesstaaten
oder einer Korporation, deren Glieder die Bundesstaaten sind,
obgleich weder die Reichsverfassung noch irgendein Reichsgesetz
ARuG 34: Loening, Reichsverfassung. 2. Aufl. 4