Full text : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

III.

Der  Kaiser  und  der  Bundesrat.

I.

Der  Kaiser.

Der  Staat  —  und  so  auch  das  Deutsche  Reich  —  ist  ein
rechtlich  geordnetes  Herrschaftsverhältnis  zwischen  dem  Inhaber
der  Herrschergewalt  und  den  der  Herrschergewalt  untergeordneten
  Personen.  Die  Herrschergewalt  des  Reiches  aber,  die
Reichsgewalt,  steht  dem  Deutschen  Kaiser  und  den  in
dem  Bundesrat  vereinten  und  organisierten  Gliedern  des  Reiches,
den  Inhabern  der  Staatsgewalt  in  den  Bundesstaaten,
zu.  Der  Kaiser  vereinigt  in  seiner  Person  zwei  rechtlich
zu  scheidende  Eigenschaften.  Als  König  von  Preußen  ist
er  ein  und  zwar  das  mächtigste  Glied  des  Reiches  und  als
solches  in  dem  Bundesrat  vertreten,  als  Deutscher  Kaiser
stehen  ihm  Funktionen  der  deutschen  Reichsgewalt  zu  eigenem
Rechte  zu.  Als  solcher  steht  er  nicht  unter  und  nicht  über
dem  Bundesrat,  sondern  gleichberechtigt  neben  ihm.  Die  verfassungsmäßigen
  Rechte  des  Kaisers  können  ihm  gegen  seinen
Willen  durch  keinen  Beschluß  des  Bundesrates  entzogen  werden,
so  wenig  wie  er  Rechte  des  Bundesrates  beschränken  oder  aufheben
  kann.  Zu  der  Eigenart  der  Verfassung  des  Reiches
gehört  es,  daß  sie  die  in  der  Herrschergewalt  des  Reiches
liegenden  Funktionen  einerseits  an  den  Kaiser,  anderseits  an
den  Bundesrat  zu  eigenem,  unentziehbarem  Rechte  verteilt  hat.
Seit  mehr  als  dreißig  Jahren  wird  in  der  Literatur  die
Frage  eifrig  erörtert,  wer  denn  eigentlich  der  Souverän  des
Reiches  sei.  Die  Antworten  auf  diese  Frage  gehen  weit  auseinander.
  Die  einen  schreiben  die  Souveränität  dem  Bundesrate
  zu,  die  anderen  der  Gesamtheit  der  25  Bundesstaaten
oder  einer  Korporation,  deren  Glieder  die  Bundesstaaten  sind,
obgleich  weder  die  Reichsverfassung  noch  irgendein  Reichsgesetz

ARuG  34:  Loening,  Reichsverfassung.  2.  Aufl.  4