Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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S.  9.

Für  den  Eintrag  der  neuen  Gebäude-Steuerkapitale  pro  1.  Juli  1877  in  die  summarischen
  Steuer-Vermögensregister  einschließlich  der  Liquidation  der  Kataster  (§.  7)  haben
die  mit  der  Besorgung  des  örtlichen  Steuersatzes  beauftragten  nicht  mit  fixen  Gehalten
für  alle  Dienstverrichtungen  angestellten  Gemeindebeamten  ebenfalls  eine  besondere  nach
Maßgabe  des  §.  8  zu  bemessende  Belohnung  anzusprechen.

S.  10.

Belohnungs-Akkorde  der  in  §.  8  und  9  bezeichneten  Art  dürfen,  wenn  für  160  und
mehr  Güterbuchs-Aenderungen,  bei  welchen  die  in  §.  2  Abs.  2  bezeichneten  Aenderungen
nicht  als  solche  mitgezählt  werden  dürfen,  und  für  120  und  mehr  Einträge  in  das
summarische  Steuervermögensregister,  bei  letzteren  einschließlich  der  Liquidation,  nicht
weiter  als  ein  Arbeitstag  zu  Grunde  gelegt  wird,  von  den  K.  Oberämtern  genehmigt
werden,  andernfalls  sind  sie  der  Genehmigung  der  Kreisregierungen  zu  unterstellen.

S.  11.

Auf  die  vom  1.  Juli  1878  an  vorkommenden  Aenderungen  der  Güterbücher  finden,
auch  wenn  dieselben  blos  durch  eine  andere  Festsetzung  der  Gebäudesteuerkapitale  veranlaßt
sind,  die  Vorschriften  des  Art.  6  und  Art.  7  des  Gesetzes  vom  13.  April  1873  Anwendung.
Die  Aenderung  der  summarischen  Steuervermögensregister  bezüglich  der  Gebäudesteuerkapitale
  gehört  vom  1.  Juli  1878  an  wie  bisher  zu  den  Steuersatzgeschäften,  welche  um
die  ordentliche  hiefür  ausgesetzte  Belohnung  zu  besorgen  sind.

§.  12.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  die  Gewerbe-Katastersätze  bisher  in  das
summarische  Steuervermögensregister  eingetragen  worden  sind,  können  dieselben  auch  in
Zukunft  darin  aufgenommen  werden.  In  diesem  Falle  hat  der  Uebertrag  der  Gewerbesteuerkapitale
  aus  dem  Gewerbesteuerkataster  in  die  summarischen  Steuervermögensregister
alljährlich  zu  erfolgen.

Von  den  Gemeinderäthen  kann  jedoch  beschlossen  werden,  den  Eintrag  der  Gewerbesteuerkapitale
  in  die  summarischen  Steuervermögensregister  zu  unterlassen,  welchen  falls
die  Gewerbesteuerkapitale  unmittelbar  aus  dem  Gewerbesteuerkataster  und  aus  den  vierteljährigen
  Gewerbeänderungsregistern  in  die  Steuer-(Abrechnungs-Bücher  einzutragen  sind.
Zu  Herstellung  der  Liquidation  dient  alsdann  die  Uebereinstimmung  der  summarischen