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sten verlängert oder verkürzt und anberaumte Tagfahrten verlegt werden (Art. 266).
Letzteres kann auch von Amtswegen geschehen.
Gesetzliche Fristen dürfen durch das Gericht nur in den von dem Gesetze besonders
bestimmten Fällen abgekürzt oder verlängert werden.
Art. 266.
Die richterliche Erstreckung einer Prozeßfrist, deßgleichen die Verlegung einer
angesetzten Tagfahrt soll nicht ohne erhebliche Gründe erfolgen, welche, sofern sie überhaupt
eines Nachweises bedürfen, sofort zu bescheinigen sind.
Eine zweite Erstreckung oder Verlegung, auf welche ebenfalls nur in bescheinigten
Gesuchen angetragen werden kann, darf nur nach Gehör der Gegenpartei und, wenn
diese widerspricht, nur dann verwilligt werden, wenn die Wahrheit des angeführten
erheblichen Verhinderungsgrundes und die Unmäglichkeit der Beseitigung dargethan ist.
Aus dem Grunde der Verhinderung des Prozeßbevollmächtigten oder Beistands
findet eine zweite Erstreckung oder Verlegung ohne Einwilligung der Gegenpartei überall
nicht statt.
Art. 267.
Bei einer Fristverlängerung wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen an
berechnet, wenn nicht in einzelnen Fällen etwas Anderes bestimmt worden ist.
Art. 268.
Ist die Verlegung einer Tagfahrt oder die Erstreckung einer Frist durch Verschulden
einer Partei, ihres Prozeßbevollmächtigten oder Beistands nothwendig geworden,
so hat die Partei die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
Trifft keine Partei ein Verschulden und ist auch kein Dritter für haftbar zu
erkennen, so sind die Kosten von derjenigen Partei zu tragen, welche die Erstreckung oder
Verlegung beantragt hat; die Entscheidung über den Kostenpunkt kann jedoch in diesem
Falle auch von dem Ausgange der Hauptsache abhängig gemacht werden.
Art. 269.
Gegen die Verwerfung des Gesuchs um Erstreckung einer Frist oder um Verlegung
einer Tagfahrt findet ein selbstständiges Rechtsmittel nicht statt.
Wegen Verwilligung eines solchen Gesuchs kann aus dem Grunde der Justizverzögerung
Beschwerde geführt werden.