Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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sten  verlängert  oder  verkürzt  und  anberaumte  Tagfahrten  verlegt  werden  (Art.  266).
Letzteres  kann  auch  von  Amtswegen  geschehen.

Gesetzliche  Fristen  dürfen  durch  das  Gericht  nur  in  den  von  dem  Gesetze  besonders

bestimmten  Fällen  abgekürzt  oder  verlängert  werden.
Art.  266.

Die  richterliche  Erstreckung  einer  Prozeßfrist,  deßgleichen  die  Verlegung  einer
angesetzten  Tagfahrt  soll  nicht  ohne  erhebliche  Gründe  erfolgen,  welche,  sofern  sie  überhaupt
  eines  Nachweises  bedürfen,  sofort  zu  bescheinigen  sind.

Eine  zweite  Erstreckung  oder  Verlegung,  auf  welche  ebenfalls  nur  in  bescheinigten
Gesuchen  angetragen  werden  kann,  darf  nur  nach  Gehör  der  Gegenpartei  und,  wenn
diese  widerspricht,  nur  dann  verwilligt  werden,  wenn  die  Wahrheit  des  angeführten
erheblichen  Verhinderungsgrundes  und  die  Unmäglichkeit  der  Beseitigung  dargethan  ist.

Aus  dem  Grunde  der  Verhinderung  des  Prozeßbevollmächtigten  oder  Beistands
findet  eine  zweite  Erstreckung  oder  Verlegung  ohne  Einwilligung  der  Gegenpartei  überall
  nicht  statt.

Art.  267.

Bei  einer  Fristverlängerung  wird  die  neue  Frist  von  dem  Ablaufe  der  vorigen  an

berechnet,  wenn  nicht  in  einzelnen  Fällen  etwas  Anderes  bestimmt  worden  ist.
Art.  268.

Ist  die  Verlegung  einer  Tagfahrt  oder  die  Erstreckung  einer  Frist  durch  Verschulden
  einer  Partei,  ihres  Prozeßbevollmächtigten  oder  Beistands  nothwendig  geworden,
so  hat  die  Partei  die  dadurch  verursachten  Kosten  zu  tragen.

Trifft  keine  Partei  ein  Verschulden  und  ist  auch  kein  Dritter  für  haftbar  zu
erkennen,  so  sind  die  Kosten  von  derjenigen  Partei  zu  tragen,  welche  die  Erstreckung  oder
Verlegung  beantragt  hat;  die  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  kann  jedoch  in  diesem
Falle  auch  von  dem  Ausgange  der  Hauptsache  abhängig  gemacht  werden.

Art.  269.

Gegen  die  Verwerfung  des  Gesuchs  um  Erstreckung  einer  Frist  oder  um  Verlegung
einer  Tagfahrt  findet  ein  selbstständiges  Rechtsmittel  nicht  statt.

Wegen  Verwilligung  eines  solchen  Gesuchs  kann  aus  dem  Grunde  der  Justizverzögerung
  Beschwerde  geführt  werden.