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Ein in der Schweiz seit Jahren lebender Deutscher knüpft daran in der
„Augsb. Allg. Ztg.“ folgende Bemerkungen
.Obwohl kein Schweizer und glücklich über meine deutsche Nationalität,
bin sch doch seit einer Reihe von Jahren mit dem h#chweierischen Staats-=und
Wirthschaftsleben innig genug verwachsen, um die gerechte Freude der
Bevölkerung mitfühlen und auch von der allgemeinen Bedeutung dieses Ereignisses
Zeugniß ablegen zu können.
„Die Annahme der Bundesrevision bedeutet die Schließung eines allgemeinen
Landfriedens und die Wiedererneuerung des alten eidgenössischen
Bundes unter den schweizerischen Kantonen, nachdem dieselben sich zwei Jahre
hindurch gegenseitig bitter befehdet haben, so daß wohl mancher Patriot an
der Entwicklungsfähigkeit und Zukunft dieses republikanischen Staatswesens
zweifelhaft werden konnte
„Als die erste Bundesrevision am 12. Mai 1872 von einer Volkzmehrheit
von 200,859 gegen 255,606 Stimmen verworfen wurde, schien die
Schweiz wie in zwei gleichmächtige feindliche Heerlager gespalten. Angesichts
der Raschheit, womit Deutschland seine nationale Einigung vollzogen
hatte, wurde die Schwerfälligkeit eines Föderativstaates von 25 souveränen
Republiken jetzt bitter empfunden, während man seit dem Jahre 1848 die
Langsamkeit des deutschen Michel so oft selbstgefällig verspottet hatte. Die
Rollen Deutschlands und der Schweiz im großen Drama der europäischen
Staatenentwicklung schienen wie ausgetauscht. Von 1848—1866 galt die
Schweig den meisten Deutschen nicht mit Unrecht als Muster für die Umwandlung
aus einem losen Staatenbund in einen fester geeinigten Bundesstant.
Aber schon die norddeutsche Bundesverfassung holte das Bersäumrasch
nach, und die Reichsverfassung von 1871 vollendete das deutsche Einigungswerk
und gab dem Deutschen Reich einen gewaltigen Vorsprung, welchen
auch die neueste schweigerische Bundesverfassung v. 19. April 1874 noch
nicht so bald einzuholen vermag; denn die deutsche Bundesverfassung geht
nicht nur in Betreff der Militäreinheit, Rechtseinheit und Verkehrseinheit,
sondern auch in der Gewährung eines deutschen Bürgerrechtes und Unterühunge
nsitzes weiter als die neueste schweizerische Bundesverfaffung
che in den erwähnten Gebieten und noch in manchen andern Punkten
den Stempel des Compromisses trägt. Dennoch bezeichnet das neue Einigungswerk
der Schweiz einen hochwichtigen staatlichen Fortschritt und bietet
vor allem eine neue Basis des eidgenössiischen Zusammenlebens, auf welcher
fortan muthig weiter gearbeitet und eine fortschrittliche eidgenössische' Sbesetgebung
aufgebaut werden kann. Man darf nicht vergessen, daß die Schweiz
nicht bloß, ganz ebenso wie Deutschland, die confessionellen Gegensäßze
zu überwinden und sich gegen die Schwarzen und Nothen zu wehren
hat, sondern daß der Gegen sah zwischen Deutschen und Wälschen
nicht geringere Schwierihtten veranlaßte. Das Bundeswerk vom 12. Mai
1872 b! in der Hauptsache an dem Widerstand der wälschen Kantone
Waadt, Wallis, Eint Neuenburg und Genf. Das Waadtland allein
warf sein Schwergewicht von 51,465 Stimmen mit Nein gegen nur 3318 Ja
in die Wagschale der Volksentscheidung. Die völkerrechtliche und cultur-Mnin
bes schweizerischen 19. April 1874 liegt nun darin:
daß sich die deutschen und die wälschen Liberalen der Schweiz seit
dem Mai 1832 mit einander verständigt und versöhnt haben, und daß
die wohl mit den deutschen Siegen über Frankreich psychologisch zusammenhängende
Furcht der wá licen, Schweizer vor der Majorisirung durch die
beulschrn Schweizer nunmehr in der “ überwunden oder doch so
abgeschwächt ist, daß sr die nationale
abfolm verhindern ka
„Es zeigt sich 4 . die Niederlage der schweizerischen Einheitsmänner
vom 12. Mai 1872 ein Glück für die Eidgenossenschaft war; denn eine
keugestaltung der Schweiz nicht mehr