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Hauptbahnen. l Nebenbahnen.
g. 58.
Zugsignale.
(1) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tage den Schluß,
bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß erkennen lassen.
Der Schluß eines aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Zuges
ist auch nach vorn kenntlich zu machen; für Übergabezüge können
von der Aussichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Vor Wegübergängen ohne
Schranken ist die Läutevorrichtung
(8. 36/8)) von der nach §. 18 (10)
gekennzeichneten Stelle ab in Tätigkeit
zu setzen. Wird ein Zug ohne
führende Lokomotivegeschoben, sohat
der auf dem vordersten Wagen befindliche
Beamte §. 67 (1) zu läuten.
(s) An den Zügen, An den Militärzügen,
die ohne durchgehende Bremse gefahren werden, ist eine Zugleine oder
eine andere Einrichtung anzubringen, die es gestattet, vom Platze des
Zugführers oder eines anderen, an der Aufsicht über den Zug beteiligten
Beamten aus ein hörbares Signal auf der Lokomotive ertönen zu
lassen. Ausnahmen können von der Aussichtsbehörde zugelassen werden
für Züge ohne Personenbeförderung, die zur Überführung von Wagen
zwischen benachbarten Bahnhöfen, nach Werkstätten und gewerblichen
Anlagen dienen.
§. 59.
Ausstattung der Züge.
(1) In den Zügen sind mitzuführen:
a) Hilfsmittel, wodurch Zugteile, die sich während der Fahrt
getrennt haben, wieder miteinander verbunden werden
können,
b) Gerätschaften zur Beseitigung der während der Fahrt
etwa vorkommenden geringfügigeren Beschädigungen,
c) die bei Unfällen zunächst erforderlichen Werkzeuge,
d) Signalmittel zur Deckung der
Zügein außerordentlichen Fällen.