Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Der  Vorsitzende  wird  aus  der  Zahl  der  öffentlichen  Beamten,  mit  Ausschluß
  der  Beamten  derjenigen  Betriebe,  welche  unter  dieses  Gesetz  fallen,  von
der  Zentralbehörde  des  Bundesstaates,  in  welchem  der  Sitz  des  Schiedsgerichts
belegen  ist,  ernannt.  Für  den  Vorsitzenden  ist  in  gleicher  Weise  ein  Stellvertreter
zu  ernennen,  welcher  ihn  in  Behinderungsfällen  vertritt.

Zwei  Beisitzer  und  je  zwei  Stellvertreter  derselben  werden  von  der  Genossenschaft
  oder,  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt  ist,  von  der
betheiligten  Sektion  aus  der  Zahl  der  stimmberechtigten  Genossenschaftsmitglieder,
der  Korrespondentrheder  oder  der  Bevollmächtigten  (§.  17)  gewählt.  Sie  dürfen
weder  den  Vorständen  der  Genossenschaft,  noch  den  Vertrauensmännern  angehören.


Die  beiden  anderen  Beisitzer  und  für  jeden  derselben  drei  Stellvertreter
werden  aus  der  Zahl  der  im  Bezirke  des  Schiedsgerichts  wohnenden  Versicherten
oder  befahrenen  Schiffahrtskundigen  gewählt.  Sie  dürfen  nicht  Rheder,  Mitrheder,
  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigte  sein.

Wählbar  sind  im  Uebrigen  nur  männliche,  großjährige  Personen,  welche
sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  nicht  durch  richterliche
Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

§.  51.

Die  Wahl  der  aus  den  Versicherten  oder  befahrenen  Schiffahrtskundigen
zu  berufenden  Beisitzer  und  ihrer  Stellvertreter  (§.  50  Absatz  4)  erfolgt  durch  die
Vorstände  der  Orts-  oder  Betriebskrankenkassen,  der  obrigkeitlich  genehmigten
Seemannskassen  und  anderer  zur  Wahrung  von  Interessen  der  Seeleute  bestimmten
obrigkeitlich  genehmigten  Vereinigungen  von  Seeleuten,  welche  im  Bezirke  der
Sektion  beziehungsweise  der  Genossenschaft  ihren  Sitz  haben,  und  welchen
mindestens  zehn  in  dem  Bezirke  des  Schiedsgerichts  wohnende  Versicherte  als
Mitglieder  angehören.  Die  Zentralbehörde  des  Bundesstaates,  zu  welchem  der
Bezirk  des  Schiedsgerichts  gehört,  oder,  sofern  der  Bezirk  über  die  Grenzen  eines
Bundesstaates  hinausgeht,  das  Reichs-Versicherungsamt  bestimmt  diejenigen
Kassen  und  Vereinigungen,  deren  Vorstände  hiernach  wahlberechtigt  sind,  sowie
die  Zahl  der  bei  der  Wahl  auf  die  einzelnen  Kassen  und  Vereinigungen  entfallenden
  Stimmen,  und  leitet  die  Wahl  nach  näherer  Bestimmung  eines  von
derselben  Behörde  zu  erlassenden  Regulativs  durch  einen  Beauftragten.

§.  52.

Die  Wahl  erfolgt  auf  vier  Jahre.  Alle  zwei  Jahre  scheidet  die  Hälfte
der  Beisitzer  und  Stellvertreter  aus.

Die  erstmalig  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt,  demnächst
entscheidet  das  Dienstalter.  Scheidet  ein  Beisitzer  während  des  Zeitraums,  für
welchen  er  gewählt  ist,  aus,  so  treten  für  den  Rest  desselben  die  Stellvertreter
in  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  für  ihn  ein.  Ausscheidende  können  wieder  gewählt
  werden.