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Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten, mit Ausschluß
der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, von
der Zentralbehörde des Bundesstaates, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts
belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter
zu ernennen, welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt.
Zwei Beisitzer und je zwei Stellvertreter derselben werden von der Genossenschaft
oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, von der
betheiligten Sektion aus der Zahl der stimmberechtigten Genossenschaftsmitglieder,
der Korrespondentrheder oder der Bevollmächtigten (§. 17) gewählt. Sie dürfen
weder den Vorständen der Genossenschaft, noch den Vertrauensmännern angehören.
Die beiden anderen Beisitzer und für jeden derselben drei Stellvertreter
werden aus der Zahl der im Bezirke des Schiedsgerichts wohnenden Versicherten
oder befahrenen Schiffahrtskundigen gewählt. Sie dürfen nicht Rheder, Mitrheder,
Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte sein.
Wählbar sind im Uebrigen nur männliche, großjährige Personen, welche
sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche
Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
§. 51.
Die Wahl der aus den Versicherten oder befahrenen Schiffahrtskundigen
zu berufenden Beisitzer und ihrer Stellvertreter (§. 50 Absatz 4) erfolgt durch die
Vorstände der Orts- oder Betriebskrankenkassen, der obrigkeitlich genehmigten
Seemannskassen und anderer zur Wahrung von Interessen der Seeleute bestimmten
obrigkeitlich genehmigten Vereinigungen von Seeleuten, welche im Bezirke der
Sektion beziehungsweise der Genossenschaft ihren Sitz haben, und welchen
mindestens zehn in dem Bezirke des Schiedsgerichts wohnende Versicherte als
Mitglieder angehören. Die Zentralbehörde des Bundesstaates, zu welchem der
Bezirk des Schiedsgerichts gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines
Bundesstaates hinausgeht, das Reichs-Versicherungsamt bestimmt diejenigen
Kassen und Vereinigungen, deren Vorstände hiernach wahlberechtigt sind, sowie
die Zahl der bei der Wahl auf die einzelnen Kassen und Vereinigungen entfallenden
Stimmen, und leitet die Wahl nach näherer Bestimmung eines von
derselben Behörde zu erlassenden Regulativs durch einen Beauftragten.
§. 52.
Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte
der Beisitzer und Stellvertreter aus.
Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst
entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beisitzer während des Zeitraums, für
welchen er gewählt ist, aus, so treten für den Rest desselben die Stellvertreter
in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. Ausscheidende können wieder gewählt
werden.