Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art.  67.
Loosziehung.

Die  Ziehung  des  Looses  wird  in  allen  Bezirken  an  einem  und  demselben  Tage
nach  gleichen  Vorschriften,  in  der  Regel  am  Sitze  des  Oberamts  vorgenommen.

An  der  Loosziehung  haben  Theil  zu  nehmen:

a)  sämmtliche  bei  der  Musterung  für  tauglich  oder  zeitlich  untauglich  erkannte  Militärpflichtige

  der  betreffenden  Altersklasse;

b)  die  wegen  Ausbleibens  von  der  Musterung  vorläufig  als  tauglich  Angenommenen

  (Art.  62).

Der  Aufruf  zur  Loosziehung  geschieht  gemeindeweise.

Die  Reihenfolge  der  Gemeinden  selbst  aber  wird  durch  das  Loos  bestimmt.

Vor  der  Ziehung  des  Looses  ist  die  Liste  der  zur  Loosziehung  Berufenen  öffentlich
abzulesen  und  wenn  sich  dabei  eine  Unrichtigkeit  in  derselben  ergeben  sollte,  diese  vorerst
zu  berichtigen.

Art.  68.
Fortsetzung.

Jeder  zur  Loosziehung  Berufene  zieht  nach  der  Ordnung  der  Rekrutirungsliste
eine  Nummer,  welche  sogleich  bekannt  gemacht  und  ausgezeichnet  wird.

Die  Ziehungsliste  ist  nach  der  Ordnung  der  Nummern  abzufassen,  zu  verlesen
und  von  den  Mitgliedern  der  Ziehungsbehörde  und  dem  Aktuar  zu  unterzeichnen.

Art.  69.
Fortsetzung.
Das  Loos  kann  auch  durch  einen  Bevollmächtigten  gezogen  werden.
Väter  oder  Vormünder,  sowie  volljährige  Brüder  gelten  als  natürliche  Bevollmächtigte.
  ·
Für  Abwesende,  die  nicht  vertreten  sind,  deßgleichen  für  Solche,  die  zu  ziehen  sich
weigern,  zieht  der  Ortsvorsteher.
Art.  70.
Fortsetzung.
Sollte  für  einen  zum  Loose  Berufenen  aus  Versehen  in  zwei  oder  mehreren  Aushebungsbezirken
  gleichzeitig  geloost  worden  sein,  so  entscheidet  ohne  Rücksicht  auf  die