MßZI. 995
§ 2.
Die nach den §§ 980, 981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von einer Verkehrsanstalt,
die von einer Privatperson betrieben wird, zu erlassenden Bekanntmachungen erfolgen durch
Aushang an der am Sitze der Anstalt befindlichen Geschäftsstelle oder an der hiefür besonders
bestimmten Stelle. Die für die Genehmigung der Anstalt zuständige Behörde kann die
Stelle bestimmen, an der der Aushang zu erfolgen hat.
Die Anstalt kann weitere Bekanntmachungen insbesondere durch Einrückung in öffentliche
Blätter veranlassen.
83.
Zwischen dem Tage, an dem nach § 1 oder nach §.2 der Aushang bewirkt, und dem
Tage, an dem das ausgehängte Schriftstück abgenommen wird, soll ein Zeitraum von
mindestens 6 Wochen liegen.
Auf die Giltigkeit der Bekanntmachung ist es ohne Einfluß, wenn das Schriftstück
von dem Orte des Aushangs vorzeitig entfernt wird.
84.
Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muß
mindestens sechs Wochen betragen.
Die Frist beginnt mit dem Aushange. Ist die Bekanntmachung außerdem durch Einrückung
in öffentliche Blätter erfolgt, so beginnt die Frist mit der letzten Einrückung.
München, den 2. Dezember 1899.
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Niedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Keonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann.
Nr. 25489.
Bekanntmachung, Gesuch der bayerischen Bodenkreditanstalt in Würzburg um die Genehmigung
zur Ausgabe von Pfandbriefen betreffend.
#Staatsministerium des Innern.
Der bayerischen Bodenkreditanstalt in Würzburg wurde im Einverständniß mit den
k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen die Genehmigung ertheilt, die Serie VI
ihrer 3½2 0/% igen, verloosbaren Pfandbriefe im Gesammtbetrag von 5000000 , deren
Ausgabe bereits durch Ministerial-Entschließung vom 26. Januar 1899 genehmigt, aber
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