Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

MßZI.  995

§  2.

Die  nach  den  §§  980,  981  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  einer  Verkehrsanstalt,
die  von  einer  Privatperson  betrieben  wird,  zu  erlassenden  Bekanntmachungen  erfolgen  durch
Aushang  an  der  am  Sitze  der  Anstalt  befindlichen  Geschäftsstelle  oder  an  der  hiefür  besonders
bestimmten  Stelle.  Die  für  die  Genehmigung  der  Anstalt  zuständige  Behörde  kann  die
Stelle  bestimmen,  an  der  der  Aushang  zu  erfolgen  hat.

Die  Anstalt  kann  weitere  Bekanntmachungen  insbesondere  durch  Einrückung  in  öffentliche
Blätter  veranlassen.

83.

Zwischen  dem  Tage,  an  dem  nach  §  1  oder  nach  §.2  der  Aushang  bewirkt,  und  dem
Tage,  an  dem  das  ausgehängte  Schriftstück  abgenommen  wird,  soll  ein  Zeitraum  von
mindestens  6  Wochen  liegen.

Auf  die  Giltigkeit  der  Bekanntmachung  ist  es  ohne  Einfluß,  wenn  das  Schriftstück
von  dem  Orte  des  Aushangs  vorzeitig  entfernt  wird.

84.
Die  in  der  Bekanntmachung  zu  bestimmende  Frist  zur  Anmeldung  von  Rechten  muß
mindestens  sechs  Wochen  betragen.
Die  Frist  beginnt  mit  dem  Aushange.  Ist  die  Bekanntmachung  außerdem  durch  Einrückung
  in  öffentliche  Blätter  erfolgt,  so  beginnt  die  Frist  mit  der  letzten  Einrückung.
München,  den  2.  Dezember  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Niedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Keonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Nr.  25489.

Bekanntmachung,  Gesuch  der  bayerischen  Bodenkreditanstalt  in  Würzburg  um  die  Genehmigung
zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen  betreffend.

#Staatsministerium  des  Innern.

Der  bayerischen  Bodenkreditanstalt  in  Würzburg  wurde  im  Einverständniß  mit  den
k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  die  Genehmigung  ertheilt,  die  Serie  VI
ihrer  3½2  0/%  igen,  verloosbaren  Pfandbriefe  im  Gesammtbetrag  von  5000000  ,  deren

Ausgabe  bereits  durch  Ministerial-Entschließung  vom  26.  Januar  1899  genehmigt,  aber
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