Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

8.  16.
Die  Königlichen  Eisenbahn-Betriebsämter.
Geschäftskreis  der  Betriebsämter.

Den  Eisenbahn-Betriebsämtern  obliegt  die  Erledigung  aller  Geschäfte  der  laufenden  Bau=  und
Betriebs-Verwaltung,  soweit  dieselben  nicht  (im  §.  12  bis  14)  der  Königlichen  Direktion  oder  (im  §.  4  bis  6)
dem  Minister  vorbehalten  sind.

Innerhalb  ihres  Geschäftsbezirks  vertreten  sie  in  den  zu  ihrer  Zuständigkeit  gehörigen  Angelegenheiten
  die  Verwaltung,  welcher  sic  angehören,  selbstständig,  so  daß  sic  auch  ehne  besonderen  Auftrag,  durch
ihre  Rechtshandlungen,  Verträge,  Prozesse,  Vergleiche  2rc.  2  die  Verwaltung  Rechte  erwerben  und  Verpflichtungen
  übernehmen.  Sie  haben  auch  die  Bahnpolizei-Verwaltung  in  ihren  Bezirken  anszuüben.

Die  ihnen  übertragenen  Geschäfte  werden  von  den  Eisenbahn-Betriebsämtern  unter  eigener  Verantwortung
  geführt.  Die  Bersügungen  derselben  bedürfen  der  höheren  Genehmigung  nur  insofern,  als  sie
Abweichungen  von  generellen  Vorschriften  enthalten,  oder  für  besondere  Fälle  die  Genehmigung  ausdrücklich
vorbehalten  ist.  Außerdem  obliegt  den  Eisenbahn-Betriebsämtern  die  Erledigung  aller  Aufträge  der  Königlichen
  Direktion,  deren  Weisungen  sie  Überall  genau  Folge  zu  leisten  haben.

S.  17.
Besetzung  der  Betriebsämter.

Die  Eisenbahn-Betriebsämter  werden  mit  einem  Betriebs-Direktor  als  Vorstand  und  der  erforderlichen
Anzahl  ständiger  Hülfsarbeiter  besetzt,  von  welchen  einer  mit  der  ständigen  Vertretung  des  Betriebs-Direktors
von  dem  Minister  beauftragt  wird.

8.  18.
Geschäftsordnung  der  Betriebsämter.

Die  Geschäfte  der  Eisenbahn-Betriebsämter  werden  von  dem  Betriebs-Direktor  oder  rurch  den  von
ihm  mitl  der  Bearbeitun  bkaustragten  ständigen  Hülfsarbeiter  erledigt.

Dem  Betriebs-Direktor  obliegt  die  Sorge  für  den  ordnungsmäßigen  Geschäftsgang  und  Betrieb  im
Allgemeincn,  insbesondere  ist  derselbe  für  die  sach=  und  ordnungsmäßige  Verkheilung  der  Geschäfte,  wie  für
alle  diejenigen  Verfügungen  und  Erklärungen  des  Betriebsamtes,  welche  zu  seiner  Mitzeichnung  gelangen,
nach  Form  und  Inhalt  verantwortlich.  Den  ständigen  Hülfsarbeitern  des  Betriebsamtes  oblicgt  die  Verantwortung
  für  die  sachgemäße  Erledigung  der  ihnen  zur  Bearbeitung  überwiesenen  Geschäfte.

Für  die  Verbindlichkeit  der  von  den  Eisenbahn-Betriebsämtern  abzugebenden  schriftlichen  Erklärungen
genügt  die  Unterschrift  des  Betriebs-Direktors  oder  eines  der  ständigen  Hülfsarbeiter  des  Betriebsamtes.

Die  Geschäftsordnung  der  Eisenbahn-Betriebsämter  wird  von  dem  Minister  festgestellt.

8.  19.
Betriebskassen  und  Betriebsblüreaus.

Für  die  Vermittelung  des  geschäftlichen  Verkehrs  der  Eisenbahn=  Betriebsämter  sind  die  Eisenbahn-Belriebskassen
  und  das  Betriebsblreau  bestimmt.

Die  Eisenbahn-Betriebskasse  besorgt  den  gesammten  Geldverkehr,  sowie  die  Verrechnung  der  Einnahmen
und  Ausgaben  des  Betriebsamtes.

Die  Geschäftsordnung  für  dieselbe  wird  von  dem  Minister  festgestellt.

Insoweit  Betriebskassen  nicht  errichtet  sind,  werden  die  denselben  zugewiesenen  Geschäfte  nach  näherer
Bestimmung  des  Ministers  von  der  Hauptkasse  bezw.  von  den  Stationskassen  der  betresfenden  Eisenbahn-Direktion
  mit  wahrgenommen.

 

8.  20.
Betriebs,  und  Verkehrs-Kontroleure.

Den  Betriebs-Kontroleureen  obliegt  die  Beanfsichtigung  und  Revision  des  dogg  und  Stationsdienstes,
den  Verkehrs-Kontroleuren  die  Beaufsichtigung  und  Revision  des  Expeditions=  und  Kassendienstes,  innerhalb
des  Bezirks  des  ihnen  vorgesetzten  Eisenbahn-Betriebsamtes.

Die  Stellen  der  Betriebs=  und  Verkehrs-Kontroleure  können,  sofern  dem  Bedürfnisse  dadurch  gen  ügt
wird,  auch  in  einer  Person  vereinigt  werden.