Metadaten : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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behalten  vie  Waffengattung  bei,  der  sie  im
stehenden  Heere  angehörten,  vorbehaltlich  einzelner
  bei  einer  Mobilmachung  nothwendigen
Ausnahmen.

Art.

Die  Landwehr-Infanterie  wird  na?  ihren
Wohnsitzen  in  Landwehrbataillone  und  Compagnien
  eingetheilt.  Dieselbe
fällen  in  besonders  formirten  Lanowehr-=truppenkörpern
  zur  Unterstutzung  und  als
Reserve  des  stehenden  Heeres  verwendet.

Die  Landwehrmänner  der  übrigen  Waffengattungen
  stehen  unter  Comtrole  der  Landwehrbezirkscom


Im  Falle  einer  Mobilmachung  und
während  des  Krieges  können  die  Landwehrmänner
  sämmtlicher  Waffengattungen,  die
der  Infanterie  aber  nur  ansnahmswelse  und
in  dringenden  Fällen  zur  Verstärkung  und
Ergänzung  der  Abtheilungen  des  stehenden
Heeres  einberufen  werden.  Hiebei  hat  der
jungste  Jahrgang  zuerst  einzutreten.

Art.  21.

Die  Offleiere  der  Landwehr  werden  aus
den  hiezu  befähigten  einjährigen  Freiwilligen
und  Landwehrmännern  entnom  en.  Die
besoldeten  Stämme  an  Officieren,  Unterofficieren
  und  Mannschaften  können  im  Bedürfnißfalle
  der  getiven  Armee  entnommen
werden.

ird  in  Kriegs-272



Art.  22.

Für  die  Beschaffung  der  nöthigen  Rällitlichkeiten
  zu  Kansleien  und  Magal#inen,  svwie
  für  Beschaffung  und  Sicherstellüng  der
Schießplätze  der  Landwehr  hat  die  Gemeinde,
in  der  sich  das  betreffende  Commanvo  befindet,
  aus  esgenen  Mltreln  zu  sorgen.

Die  Kosten  der  Elurichtung  und  der  bunlichen
  Unterhaltung  ver  Kanzleien,  Magazine
und  Schiestplätze  trägt  das  Mllitärätat.

II.  Pflichten  und  Rochte  der  Angzehörißen
  dev  vbewaffneten  Macht.

)  Dienstliche  Verhältnisse

Art.

Die  Angehörigen  der  actwen  Armee  einschließlich
  der  Eisatzmannschaft  Kud  auch  tin
Frieden  der  jederseitigen  Einbernfung  und
Präsenspflicht  unterwoifen,  sollen  jedoch  nur
bis  nach  vollendeter  militärischer  Ausbitdung,
sowic  zu  vorübergehender  Dienstleistung  für
Erhaltung  der  gesttzlichen  Orvbnung  präsint
gehalten  werden.

Art,

Die  Reservisten  können  außer  dem  Falle
der  Mobilmachung  während  ihrer  Reservepflichtigteit
  nur  zu  einer  Ganzen  zwei
Monate  betragenden  Uebungszeit  sowie  zu
vorubergehender  Dienstleistung  für  Erhal-