Full text : 180 deutsche Musteraufsätze.

(Nr.  2209.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Walz-  und  Hammerwerken.  Vom  I1.  Februar  1895.

Auf  Grund  des  §.  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden

Vorschriften,  betreffend  Abänderung  der  Bestimmungen  des  Bundesraths
  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Walz-  und  Hammerwerken  vom  29.  April  1892  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  602),

erlassen:

A.  An  Stelle  des  ersten  Absatzes  unter  II  2  treten  folgende  Bestimmungen:

2.  Die  Arbeitsschicht  darf  einschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als  zwölf
Stunden,  ausschließlich  der  Pausen,  nicht  länger  als  zehn  Stunden
dauern.  Die  Arbeit  muß  in  jeder  Schicht  durch  Pausen  in  der  Gesammtdauer
  von  mindestens  einer  Stunde  unterbrochen  sein.

Unterbrechungen  der  Arbeit  von  weniger  als  einer  Viertelstunde
kommen  auf  die  Pausen  in  der  Regel  nicht  in  Anrechnung.  Ist  jedoch
in  einem  Betriebe  die  Beschäftigung  der  jugendlichen  Arbeiter  so  wenig
anstrengend  und  naturgemäß  mit  so  zahlreichen,  hinlängliche  Ruhe
gewährenden  Arbeitsunterbrechungen  verbunden,  daß  schon  hierdurch
eine  Gefährdung  ihrer  Gesundheit  ausgeschlossen  erscheint,  so  kann  die
höhere  Verwaltungsbehörde  einem  solchen  Betriebe  auf  Antrag  unter
Vorbehalt  des  jederzeitigen  Widerrufs  gestatten,  diese  Arbeitsunterbrechungen
  auch  dann  auf  die  einstündige  Gesammtdauer  der  Pausen
in  Anrechnung  zu  bringen,  wenn  die  einzelnen  Unterbrechungen  von
kürzerer  als  einviertelstündiger  Dauer  sind.  Werden  die  jugendlichen
Arbeiter  in  längeren  als  achtstündigen  Schichten  beschäftigt,  so  muß
eine  der  Pausen  stets  mindestens  eine  halbe  Stunde  dauern  und  zwischen
das  Ende  der  vierten  und  den  Anfang  der  achten  Arbeitsstunde  fallen.



B.  An  Stelle  der  Bestimmungen  unter  III 2  treten  folgende  Bestimmungen:

2.  Werden  den  jugendlichen  Arbeitern  regelmäßige  Pausen  gewährt,  so  ist
Beginn  und  Ende  derselben  für  jede  Abtheilung  besonders  in  das  Verzeichniß
  einzutragen.

3.  Werden  regelmäßige  Pausen  nicht  gewährt,  so  braucht  das  Verzeichniß
eine  Angabe  über  die  Pausen  nicht  zu  enthalten.  Statt  dessen  ist  dem
Verzeichniß  eine  Tabelle  beizufügen,  in  die  während  oder  unmittelbar
nach  jeder  Arbeitsschicht  Anfang  und  Ende  der  darin  gewährten  Pausen
eingetragen  werden.  Die  Tabelle  muß  bei  zweischichtigem  Betriebe
mindestens  über  die  letzten  vierzehn  Arbeitsschichten,  bei  dreischichtigem