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Artikel
des
rumänischen
Generaltarifs.
Bezeichnung der Waaren.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
in
Lei (Franken).
278.
279 280.
Reichs-Gesetzbl.
Gewebe und Tricotstoffe aus reiner Baumwolle, aus ein= oder
mehrfarbigem Garn gewebt oder gewirkt; Gewebe und Tricot-
stoffe aus reiner Baumwolle, bedruckt; reiner Baumwollen--
sammt.........................................
Anmerkung: Hierunter sind begriffen: türkischrothe,
sogenannte „de arniciue" Gewebe, Gewebe genannt Panta=
lonik oder Hosenzeug, baumwollener Oxford und andere der-
gleichen, aus ein= oder mehrfarbigem Garn hergestellte Gewebe;
sogenannter Biber, Indienne und Cretonne, bedruckter Kattun
(stambe), bedruckte Taschentücher (basmale), bedruckte
Schärpen und Umhängetücher (boccele) ungesäumt; Piqués,
Rips und andere ähnliche Gewebe, bedruckt; Velvet genannter
Sammt und alle anderen Baumwollensammte.
Gewebe, genannt „Barchent“, „Kalmuck“, und alle anderen
Gewebe, welche mit Baumwoll-Abfallgarn oder mit Baum-
wolle aus alten Geweben hergestellt sind.
Leichte, rein baumwollene Stoffe, gewebt oder gewirkt, glatt,
gestickt oder durchwirkt, roh, gebleicht, gefärbt oder bedruckt,
mit Ausnahme von Tüll und Spitzen
Anmerkung: Hierunter sind alle leichten rein baum-
wollenen, gewebten oder gewirkten Stoffe begriffen, wie:
Gaze und Tarlatan, Batist und Schleiertuch aus Baumwolle,
sowie Taschentücher aus diesen letzteren Geweben, ungesäumt;
Busentücher, genannt "testemele"; Musselin; Musselinzeuge
(tulpanurl); Taschentücher und Gardinen aus Musselin
(tulpan).
Erzeugnisse der Strumpfwirkerei aus reiner Baumwolle, einfach
zusammengewirkt, aber nicht genäht.
Anmerkung: Hierunter sind begriffen: Strümpfe und
Socken, Windeln (flanele), Unterjacken, Unterhosen, Hand-
schuhe, Stulpen, Hauben, Kapuzen, Jacken (scurteicl), Ga-
maschen, Halbstiefel für Kinder, Busentücher, Netze für Möbel
und alle anderen gewirkten Waaren aus reiner Baumwolle,
einfach zusammengewirkt, aber nicht genäht, nicht verbunden
oder verbunden (auch mittelst Näherei) mit anderen Gegen-
ständen, wie Knöpfe, Bänder (auch aus Seide) und andere
ähnliche Zuthaten, sofern diese zum Gebrauch des Gegen-
standes erforderlich sind.
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1894.
100 kg
60.—
200.—
160.—
120.—