Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  24.  267

Nr.  3015/4.
Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Nürnberg  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
8  000  000  Mark  und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200,  100  —X  in  den
Verkehr  bringe.  Zugleich  ist  die  Ausgabe  von  Bezugsscheinen  für  diese  Schuldverschreibungen
genehmigt  worden.

München,  den  5.  April  1911.

J.  A.
Ministerialrat  Beule.

Nr.  7428  à2.
Bekanntmachung,  Ergänzung  der  Gebührentaxe  der  Eichanstalten  für  Maß  und  Gewicht  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  durch  die  K.  Verordnung
vom  21.  April  1894  festgesetzte  Gebührentaxe  der  Eichanstalten  für  Maß  und  Gewicht
(6VBl.  1894  S.  151  und  ff.)  ergänzt  werde,  wie  folgt:

J.

Für  die  zur  Eichung  zugelassenen  Aräometer  sind  an  Gebühren  zu  erheben:
1.  Für  die  Eichung:
bei  Aräometern,  die  vorschriftsmäßig  an  mindestens  5  Punkten  der  Aräometer—
skale  geprüft  werden:
Thermo-Ardometer  2,00  .4,
Aräometer  ohne  Thermometer  1)020  „;
bei  Aräometern,  die  vorschriftsmäßig  an  nicht  nehr  als  3  Punkten  der  Aräo—
meterskale  geprüft  werden:
Thermo-Aräometer  .  1,50  M,
Aräometer  ohne  Thermometer  0,70  „
2.  Für  Prüfung  ohne  Stempelung:
die  Hälfte  der  Gebühren  unter  1.
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