180 Die gerönnte Ehe des Ingolstäbter-Lokal-Statuis.
Schon hieraus ist ersichtlich, daß diese beiden Rechte
inhaltlich keineswegs übereinstimmen.
VI.
Die sämmtlichen Statuten, die auf dem System der
gesammten Hand beruhen, haben sich zur Gütergemeinschaft
ausgebildet, unterscheiden sich aber in der Vermögensabtheilung
nach Auflösung der Ehe, mit welchem
Zeitpunkte auch die Gütergemeinschaft, die nur eine Vereinigung
der Vermögen für die Dauer der Ehe ist,
endet. (Escherich, Darstellung 8 32; Roth, Bayer.
Civilrecht 88 75 u. 76.)
Nach der Art der Abtheilung zerfällt die allgemeine
Gütergemeinschaft in die
1) der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Gedeih und
Verderb,
2) des Alleinerbrechts des überlebenden Ehegatten,
3) der Abtheilung mit Beisitz.
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft besteht darin, daß
bei Auflösung der Ehe der überlebende Ehegatte die
Gemeinschaft mit den Kindern in der Art fortsetzt, daß
diese als aktive Theilnehmer derselben erscheinen und
unterscheidet sich von der Abtheilung mit Beisitz darin,
daß bei der Abschichtung der Vermögensstand zur Zeit
der Abtheilung, nicht der zur Zeit der Auflösung der
Ehe zu Grunde gelegt wird, und von dem Alleinerbrechte
darin, daß bei beerbter Ehe die Kinder als aktive Theilnehmer
in die Gemeinschaft eintreten und ein selbständiges,
gegenwärtiges Recht auf die ungetheilte Gemeinschaft erwerben.
(Roth, Bayer. Civilrecht 2. Aufl. 8 80.)
Bei dem Alleinerbrechte des überlebenden Ehegatten
geht mit der Auflösung der Ehe das gesammte Vermögen
auf den überlebenden Ehegatten in der Art über,
daß mit dem Tode des Vorverstorbenen der überlebende
Ehegatte als alleiniger Repräsentant der Gemeinschaft
erscheint, und die Kinder nicht als Erben in die Ver-