Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  367

werden,  daß  hier  nicht  eine  Vormerkung  im  Sinne
des  §.  30  des  Hypothekengesetzes,  sondern  eine
Protestation  im  Sinne  des  §.  27  ff.  in  Frage
steht.  Letztere  ist  nur  dazu  bestimmt,  als  provisorische
  Maßregel  die  nach  dem  Hypothekenbuche  Berechtigten
  an  einer  einem  Dritten  schädlichen  Handlung
  zu  hindern.  Protestationen  können  bei  allen
Gegenständen  vorkommen,  welche  in  der  Bestimmung
  des  Hypothekenbuchs  und  den  dadurch  begründeten
  Wirkungen  der  Oeffentlichkeit  begriffen
sind.  Nun  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  doß  dem
Beschwerdeführer,  folls  etwa  Schuldner  sein  Anwesen
  veräußern  sollte,  Nachtheile  zugehen  könnten,
wenn  der  neue  Erwerber  die  Hypothek  im  guten
Glauben  als  Annuitätenkapital  übernähme,  Jener
daher  ein  Interesse  hat,  sich  gegen  derartige  Nachtheile
  sicher  zu  stellen.  Dazu  gibt  ihm  auch  §.  27
das  Recht.  Bescheinigung  durch  unverdächtige  Urkunden
  ist  wohl  in  8.  30.  a.  a.  O.  ausdrücklich
gefordert,  nicht  aber  in  §.  27.  Hier  genügt  es,
wenn,  was  hier  der  Fall,  dem  Hypothekenamte,
beziehungsweise  der  übergeordneten  Beschwerdeinstanz,
  Bescheinigung  darüber  vorgelegt  wird,  daß
über  den  aufgestellten,  an  sich  nicht  unglaubwürdigen
  3  bereits  ein  Rechtstreit  anhängig  gemacht
  ist,  "

(Gönner,  Comm.  S.  311,  Bl.  f.  Rechtsanwendung
  Bd.  5.  S.'408  Note),
andererseits  dem  Hypothekschuldner  durch  die  beantragte
  Protestation  kein  besonderer  Nachtheil  zugeht,
was  hier  ebenfalls  nicht  anzunehmen  ist.  Die
Protestation  wird  wieder  gelöscht,  sobald  sich  ergibt,
  daß  die  Voraussetzungen  des  Eintrags  fehlen,
und  da  der  Rechtstreit,  welcher  in  dieser  Sache
Klarheit  schaffen  soll,  bereits  onhängig  gemacht  ist,
kann  das  Provisorlum  nicht  von  ungebührlich  langer

Dauer  sein.