Oberstrichterliche Entscheidungen. 367
werden, daß hier nicht eine Vormerkung im Sinne
des §. 30 des Hypothekengesetzes, sondern eine
Protestation im Sinne des §. 27 ff. in Frage
steht. Letztere ist nur dazu bestimmt, als provisorische
Maßregel die nach dem Hypothekenbuche Berechtigten
an einer einem Dritten schädlichen Handlung
zu hindern. Protestationen können bei allen
Gegenständen vorkommen, welche in der Bestimmung
des Hypothekenbuchs und den dadurch begründeten
Wirkungen der Oeffentlichkeit begriffen
sind. Nun unterliegt es keinem Zweifel, doß dem
Beschwerdeführer, folls etwa Schuldner sein Anwesen
veräußern sollte, Nachtheile zugehen könnten,
wenn der neue Erwerber die Hypothek im guten
Glauben als Annuitätenkapital übernähme, Jener
daher ein Interesse hat, sich gegen derartige Nachtheile
sicher zu stellen. Dazu gibt ihm auch §. 27
das Recht. Bescheinigung durch unverdächtige Urkunden
ist wohl in 8. 30. a. a. O. ausdrücklich
gefordert, nicht aber in §. 27. Hier genügt es,
wenn, was hier der Fall, dem Hypothekenamte,
beziehungsweise der übergeordneten Beschwerdeinstanz,
Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß
über den aufgestellten, an sich nicht unglaubwürdigen
3 bereits ein Rechtstreit anhängig gemacht
ist, "
(Gönner, Comm. S. 311, Bl. f. Rechtsanwendung
Bd. 5. S.'408 Note),
andererseits dem Hypothekschuldner durch die beantragte
Protestation kein besonderer Nachtheil zugeht,
was hier ebenfalls nicht anzunehmen ist. Die
Protestation wird wieder gelöscht, sobald sich ergibt,
daß die Voraussetzungen des Eintrags fehlen,
und da der Rechtstreit, welcher in dieser Sache
Klarheit schaffen soll, bereits onhängig gemacht ist,
kann das Provisorlum nicht von ungebührlich langer
Dauer sein.