Full text : Die Verfassungsgeschichte der Germanen und Kelten.

130  Die  gallischen  Kelten.  Kap.  XVII.

gerungen,  hielt  Reiterscharen  in  eigenem  Sold  und  war  Führer
der  staatlichen  Reiterei;  bei  beiden  die  Grundlage  ihrer  Macht,
potentia,  I  4,  18;  V  7.  Der  Häduer  Cotus  war  homo  summae
potentiae  et  magnae  cognationis,  VII  82.  Vercingetorix  und  der
Häduer  Eporedorix  waren  Jünglinge  summae  potentiae,  VII  4,  39.

Von  den  Rittern  heisst  es:  „Kommt  es  zum  Kriege,  und
das  war  vor  Oaesars  Ankunft  in  Gallien  fast  jährlich  der  Fall,
so  ziehn  sie  alle,  wie  es  der  Brauch  ist,  zu  Felde,  sei  es  zum
Angriff,  sei  es  zur  Verteidigung,  und  je  hervorragender  Einer
durch  sein  Göschlecht  oder  Vermögen  ist,  genere  et  copiis  amplissimus,
  um  so  zahlreicher  umgibt  er  sich  mit  Dienstmannen  und
Klienten,  ambacti  et  clientes.  Das  allein  gibt  Ansehn  und  Macht,“
gratia  potentiaque,  VI  18,  15.  Und  ähnlich  Polybius  II  17.

Die  hervorragende  Stellung  des  Adels  hat  zur  Voraussetzung
die  Lage  der  Gemeinfreien,  der  Klienten  und  Sklaven.

Die  gemeinfreie  Plebs.

Die  Lage  der  Gemeinfreien,  der  Plebs,  auch  vulgus  und  multitudo,
  ist  eine  bedrängte.  Schulden  und  hoher  Tribut  lasten  auf
ihnen,  und  sie  sind  der  Vergewaltigung  des  mächtigen  Adels  ausgesetzt,
  aes  alienum,  magnitudo  tributorum,  injuria  potentiorum.  Sie
stehen  im  Schuldverhältnis  zu  dem  begüterten  Adel  Die  zahlreichen
  Schuldner,  obaerati  des  Orgetorix  sind  schon  erwähnt,  I  4.
Der  Tribut  ist  hoch  und  wird  wohl  wie  die  Zölle  versteigert,  und
die  Pächter  sind  wiederum  in  dem  Adel  zu  suchen,  118.  Über
die  Besitzverhältnisse  am  Grund  und  Boden  sind  wir  nicht  unterrichtet,
  aber  es  mögen  unter  dem  Tribut  auch  Gefälle  zu  verstehen
sein,  die  an  einen  Grundherrn  zu  entrichten  sind.  Alles  Handhaben,
  um  sie  der  Willkür  derer  auszusetzen,  von  denen  die  Plebs
abhängig  ist.  Die  Plebs  wird  von  dem  vollberechtigten  Adel  fast
den  Sklaven  gleich  geachtet.  Sie  unternimmt  nichts  für  sich  allein
und  wird  zu  keiner  Beratung  zugezogen.  So  bezeichnet  Caesar
im  allgemeinen  ihre  Lage.  Plebs  paene  servorum  habetur  loco,
quae  nihil  audet  per  se,  nulli  adhibetur  consilio,  VI  13.