Hildesheim. Domkapitel. 319
Es tritt nunmehr die wichtige Frage ein: ob den Dom-Capitularen das
Reeht zur Option der Obedienzen ferner zu gestatten sey? worauf das Dom-Capitul
in mehrern Eingaben angetragen hat.
Dafür spricht, dass die Obedienzen einen integrirenden Theil des
ganzen Domcapitularischen Vermögens ausmachen, auf dessen Benutzung,
der bisherigen Verfassung nach, jeder Capitular durch Acquisition seiner
Präbende ein jus radicatum ad rem erhalten hat. Es hat durchaus nicht von
der Willkühr des Capituls abgehangen, die Capitularen vom Genuss der Obedienzen
auszuschliessen, vielmehr hatte, wenn eine solche erledigt wurde,
derjenige, den die Reihe traf, die Befugniss, sich in den Genuss derselben
su setzen. Die Obedienzen sind daher als annexa der Präbenden zu betrachten,
in deren Genuss die Capitularen nach Abgabe von !/,, auf ihre
Lebenszeit zu belassen sind. Die ihnen ausgesezte Sustentations-Summe
wirde geschmälert, wenn solche blos auf den Genuss desjenigen, was sie
bisher bezogen, beschränkt, und ihnen die Option der Obedienzen, worauf
sie ein jus quaesitum, obgleich nur futurum, erhalten haben, genommen
werden sollte. Auf der andern Seite steht ihnen aber der wörtliche Inhalt
des Reichs-1)Deputations-Schlusses $ 53 entgegen, wornach ein jedes
Individuum nur °/,, von demjenigen, was es bisher genossen hat, behalten
ol. Indem also dieses Gesetz die Sustentations-Summe der Capitularen
nur hierauf beschränkt und tibrigens das ganze Domcapitularische Vermögen
den Domainen des neuen Landesherrn incorporirt hat, ist der bisherige
Activ-Zustand des Capituls sistirt und in einen passiven verwandelt worden,
woraus rechtlich folgt, dass ein Mehrgenuss, als am 3. August 1802 statt
hatte, nicht weiter statt finden kann. Es ist indess einleuchtend, dass,
wenn dieser status quo stricte angenommen werden soll, alle jüngern Domherrn
sehr leiden würden, indem sie alsdann auf die Hälfte der Einnahme
würden beschränkt werden, worauf sie in mehr vorgertikten Jahren sicher
rechnen konnten und worauf bei den dafür bezahlten honorariis ohne Zweifel
Rüksicht genommen ist. Wenn indess die Option der Obedienzen in der
bisherigen Art beibehalten werden sollte, so würden die Capitularen dabei
mehr gewinnen, als sie vorher bei bestehender Kapituls-Verfassung jemahls
erhalten konnten, weil alsdann die zulezt übrig bleibenden alle Obedienzen
erhalten würden. Um diese Vortheile und Nachtheile gegen einander auszugleichen,
hat die Halberstädtsche p. Kammer den Vorschlag gethan, dass
den Capitularen, so wie sie im Optionsstock eingetragen sind, ihr Optionsrecht
zwar belassen, dagegen aber Fiscus in die Stelle eines jeden abgehenden
Capitularen gesezt werde und in seiner Ordnung ebenfalls optire.
Da ich diesen Vorschlag billig finde, so submittire ich ...:
ob mit diesen Modificationen und tibrigens unter Beobachtung des
neuen Statuts wegen Verwaltung der Obedienzen vom 21. Juny 1800
den Capitularen das Options-Recht belassen werden soll.
1) Vorlage: »Regierungs-«.
1805
März 2