Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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den  beiderseitigen  Staaten  angehörigen  Gensdarmen  und  Gendarmerierergesetzte,
welche  sich  durch  Dienstkleidung  oder  sonst  als  folche  ausweisen,  bei  Dienreisen
unentgeldlich  zu  beferdern,  nicht  minder  auf  Verlangen  der  belbeiligten  Regierungen,
  auf  den  Babubẽͤfen  oder  Anhaltepunkten  eine  geeiguete  Localität  zum
Pelizeibureau  einzurichten,  zu  menbliren,  im  guten  Stande  zu  erhalten  und  für
Heizung  und  Reinigung  zu  sorgen.

Art.  11.

Die  Postregalverhältnisse  der  beiden  centrabirenden  Staaten  und  die  auf
den  bestehenden  Postverträgen  berubenden  Verhaltnisse  zwischen  der  Königlich
Sächsischen  und  der  Fürstlich  hurn  und  Tarioschen  Postverwaltung  erleiden  durch
den  Bau  der  Greiz-  Brunner  Eisenbahn  im  Allgemeinen  keine  Aenderung.  Die
Kürstlich  Reußische  Regierung  verpflichtet  Sich,  der  Eisenbabugesellschaft  bezüglich
  der  in  Ihrem  Staatsgebiete  gelegenen  Bahnstrecke  dieselben  Verbindlichkeiten
der  Postanstalt  gegenüber,  aufzulegen,  welche  ihr  unter  Punkt  2—10  der  Beilage
  A  zu  den  Gonceisiensbedingungen  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  über
die  in  Sachsen  gelegene  Bahnstrecke  auferlegt  werden.

Ueber  die  Besorgung  der  Pesttraneporte  auf  der  gedachten  (eisenbahn  wird

zwischen  den  beiderseitigen  Postverwallungen  auf  Grund  der  bestehenden  Verträge
  und  der  Concessionsbedingungen  ein  besonderes  Uebereinkommen  getroffen
werden.

Art.  12.

Aczüglich  der  Verhällnisse  zur  Militärverwallung  haben  sich  die  beiden
contrahirenden  Regierungen  dahin  geeinigt,  daß  die  Bestimmungen  in  der  Beilage
  B  zu  den  Goneessionsbedingungen  der  K#niglich  Süchsischen  Regierung  in
bleicher  Weise  in  die  Geneessiensbedingungen  der  Furstlich  Reußischen  Regierung
ausgenommen  werden  unf  dieselben  für  die  ganze  Greiz-Mrunner  Babn-  dergestalt  i  in
Kraft  treien  sollen,  daß  die  Militärtransporte  der  beiden  Staaten  auf  der  ganzen
  Bahn  gleich  bebandelt  werden.

Im  Uecbrigen  sind  die  beiderseitigen  Regierungen  darüber  einverstanden,
daß  einer  jeden  auf  der  in  Rede  stebenden  Eisenbahn  durch  das  Gebiet  des
anderen  Theils  zu  bewirkenden  Truppensendung  eine  Anzeige  und  Vernehmung
mit  der  betheiligten  Regierung  binnen  angemessener  Frist  vorbergehen  müsse.

Art.  13.

r  Bau  der  Bahn  soll  durchgängig  nach  dem  für  die  Königlich  Sichsischen
  Siante  Eisenbahnen  gegebenen  Bestimmungen  und  Normativen  ausgeführt
  werde

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