Ist ein Funktionär als versorgt zu betrachten 2c. 205
regulative vom 15. Dez. 1812 ist den Kindern der
höheren Bedienstesten der Unterhaltsbeitrag lebenslänglich
oder bis zu ihrer Versorgung eingeräumt,
nirgends aber ausgesprochen, was unter
Versorgung zu verstehen sey. Es kann daher beie
dem Mangel einer gesetzlichen Begriffsbestimmung
die Bedeutung des Wortes „Versorgung“ nur
in demjenigen Sinne genommen werden, welchen
ihr der gewöhnliche Sprachgebrauch beilegt.
Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche wird
unter wirklicher Versorgung der Eintritt eines solchen
Verhältnisses verstanden, in welchem Jemand
für seine Lebensdauer mit den erforderlichen
Unterhaltsmitteln in der Art versehen ist, daß ihm
solche, abgesehen von außerordentlichen Zwischenereignissen,
nicht wieder verloren gehen können.
Versorgung setzt daher ein stabiles, regelmäßig
unverruckbares, und daher, soferne von
Dienstleistungen dem Staate gegenüber die Rede
ist, ein definitipes Dienstverhältniß mit den
daraus zur fortdaueruden Subsistenz des Bediensteten
fließenden Emolumenten voraus.
iernach folgt von selbst, daß ein bloßer
Funktionär als verforgt nicht betrachtet werden
kann, da sein Dienstverhältniß und der daraus
fließende Unterhalt lediglich precär, und überhaupt
die Fortdauer einer Funktion und des damit verbundenen
Gehaltes von gar mancherlei Umständen
und Einflüssen abhängig ist, von den verschiedenartigsten
Wechselfällen unterbrochen werden kann,
und daher als eine für die ganze Lebensdauer
ausreichende Sicherheit des Unterhaltes,
sonach als eine wirkliche Versorgung
nicht angesehen werden darf.
Daß nicht schon jede effektive, wenn auch
nur momentane Deckung des Unterhalts zur Sistirung
oder Einziehung der Waisenpension im
Sinne des Gesetzes hinreiche, geht aus der ange-