Full text : Blätter für Rechtsanwendung. V. Band (5)

Ist  ein  Funktionär  als  versorgt  zu  betrachten  2c.  205

regulative  vom  15.  Dez.  1812  ist  den  Kindern  der
höheren  Bedienstesten  der  Unterhaltsbeitrag  lebenslänglich
  oder  bis  zu  ihrer  Versorgung  eingeräumt,
  nirgends  aber  ausgesprochen,  was  unter
Versorgung  zu  verstehen  sey.  Es  kann  daher  beie
dem  Mangel  einer  gesetzlichen  Begriffsbestimmung
die  Bedeutung  des  Wortes  „Versorgung“  nur
in  demjenigen  Sinne  genommen  werden,  welchen
ihr  der  gewöhnliche  Sprachgebrauch  beilegt.

Nach  dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauche  wird
unter  wirklicher  Versorgung  der  Eintritt  eines  solchen
  Verhältnisses  verstanden,  in  welchem  Jemand
für  seine  Lebensdauer  mit  den  erforderlichen
Unterhaltsmitteln  in  der  Art  versehen  ist,  daß  ihm
solche,  abgesehen  von  außerordentlichen  Zwischenereignissen,
  nicht  wieder  verloren  gehen  können.

Versorgung  setzt  daher  ein  stabiles,  regelmäßig
  unverruckbares,  und  daher,  soferne  von
Dienstleistungen  dem  Staate  gegenüber  die  Rede
ist,  ein  definitipes  Dienstverhältniß  mit  den
daraus  zur  fortdaueruden  Subsistenz  des  Bediensteten
  fließenden  Emolumenten  voraus.

iernach  folgt  von  selbst,  daß  ein  bloßer
Funktionär  als  verforgt  nicht  betrachtet  werden
  kann,  da  sein  Dienstverhältniß  und  der  daraus
fließende  Unterhalt  lediglich  precär,  und  überhaupt
die  Fortdauer  einer  Funktion  und  des  damit  verbundenen
  Gehaltes  von  gar  mancherlei  Umständen
und  Einflüssen  abhängig  ist,  von  den  verschiedenartigsten
  Wechselfällen  unterbrochen  werden  kann,
und  daher  als  eine  für  die  ganze  Lebensdauer
  ausreichende  Sicherheit  des  Unterhaltes,
  sonach  als  eine  wirkliche  Versorgung
  nicht  angesehen  werden  darf.
Daß  nicht  schon  jede  effektive,  wenn  auch
nur  momentane  Deckung  des  Unterhalts  zur  Sistirung
  oder  Einziehung  der  Waisenpension  im
Sinne  des  Gesetzes  hinreiche,  geht  aus  der  ange-