Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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I.  Bei  Letzteren  erfolgt  die  Einsteuerung  mit  dem  Jahresbetrage  für  das  Kalenderjahr
  und  hieran  ändert  der  Umstand,  daß  das  Gesetz  erst  bei  Beginn  des  II.  Quartales
1879  in  Wirksamkeit  tritt,  nichts.  (Vicke  Stenographischer  Bericht  über  die  77.  Sitzung
der  Kammer  der  Abgeordneten  vom  15.  Februar  1879  Bd.  III  S.  297.)  Dagegen
kommt  dic  bezahlte  Gewerbsteuer,  soweit  sie  für  das  Jahr  1879  beeeits  entrichtet  wurde,
nebst  Kreisumlagen  zur  Anrechnung  beziehungsweise  Rückvergütung.  Diese  wird  für  Rechmug
  desjenigen  Rentamtes,  welches  die  Gewerbsteuer  eingehoben  hat,  von  dem  für  die
Anmeldung  und  Anlage  der  neuen  Steuer  angegangenen  Rentamte  geleistet,  soferne  von
dem  Pflichtigen  die  Zahlung  der  Gewerbsteuer  gehörig  nachgewiesen  zu  werden  vermag.
Wird  ein  solcher  Nachweis  nicht  oder  in  nicht  glaubhafter  Form  erbracht,  dann  ist  der
Pflichtige  behufs  der  Rückvergütung  an  jenes  Rentamt,  bei  welchem  er  die  Gewerbsteuer
bezahlt  hat,  zu  verweisen.

II.  Für  die  Besteuerung  der  Wanderlager  sind  im  Gesetze  (Art.  15  Ziff.  4)  verschiedene,
  mit  der  Betriebsdauer  und  nicht  mit  dem  Kalenderjahre  zusammenfallende  Zeitabschnitte
  bestimmt.  Die  Steuerpflicht  der  Wanderlager-Inhaber  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  beginnt  mit  dem  1.  April  1879  hinsichtlich  jenes  Betriebes,  welchen  sie  an  diesem
Tage  eröffnen  oder  fortsetzen.

Haben  dieselben  bereits  vor  dem  1.  April  ein  Wanderlager  gehalten  und  für  dasselbe
pro  I.  Quartal  1879  Gewerbsteuer  bezahlt,  so  kann  hiefür  eine  Anrechnung  oder
Rückvergütung  nicht  beansprucht  werden.  Haben  dieselben  dagegen  auch  für  die  Zeit  vom
1.  April  l.  Is.  an,  sohin  für  das  II.  Ouartal  1879  und  die  folgenden  Gewerbsteuer  bezahlt,
  so  kommt  letztere  mit  den  vom  1.  April  an  entrichteten  Raten  zur  Anrechnung  beziehungsweise
  Rückvergütung.

g.  37.

Die  zur  Anrechnung  beziehungsweise  Rückvergütung  gelangenden  Gewerbsteuern  kommen
am  Soll  der  Gewerbsteuer  jenes  Rentamtes,  bei  welchem  dieselben  veranlagt  und  vereinnahmt
  wurden,  in  Abgang.

Was  die  rechnerische  Behandlung  und  Einweisung  der  Steuern  nach  Maßgabe  des
gegenwärtigen  Gesetzes  anlangt,  so  behält  sich  das  mitunterzeichnete  Staatsministerium  der
Finanzen  weitere  Entschließung  vor.  Es  ist  jedoch  schon  dermalen  zu  beachten,  daß

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