Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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8  22.

Die  Behörden  sind  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  verpflichtet,  den  im
Vollzuge  dieses  Gesetzes  an  sie  ergehenden  Ersuchen  der  Handelskammer  um
Auskunftsertheilung  zu  entsprechen.  Die  hierbei  als  geheim  bezeichneten  oder
nach  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  als  geheim  zu  betrachtenden  Angelegenheiten
  sind  auch  von  den  Mitgliedern  der  Handelskammer  geheim  zu  halten.

8  23.

Wo  in  gegenwärtigem  Gesetze  von  dem  Ministerium  die  Rede  ist,  ist

darunter  das  Ministerium,  Abtheilung  für  das  Innere,  zu  verstehen.
*  21.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  treten,  soweit  sie  sich  auf  die  zu  seiner
Durchführung  erforderlichen  Vorkehrungen  und  Einrichtungen  beziehen,  mit  dem
Tage  seiner  Bekanntmachung,  im  Uebrigen  mit  dem  1.  Jannar  1900  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Fürstlichen  Insiegel.

Schloß  Ebersdorf,  den  7.  August  1899.
Im  Namen  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten:
.  Heinrich  XXVII.,  Erbprinz.
Engelhardt.  v.  Hinüber.  K.  Graesel.