Contents : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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stimmungen  des  gegenwaͤrtlgen  Wertrages  alle  Tarif.  Ermäßigungen  mie  zu  genießen  haben
werden,  welche  anderen  Natlonen  und  namentlich  Frankresch  bewilligt  worden  sind.

Und  um  hiesür  eine  Gegenleistung  zu  gewähren,  machen  Seine  Mojestät,  der  Koͤnig
von  Preußen,  sowohl  für  Sich,  als  im  Namen  der  anderen  Mitgkleder  des  Zollvereins  Sich
verbindlich,  für  die  Dauer  des  gegenwäctigen  Vertrages  die  zur  Zeit  für  Oel  in  Fässern  bestebende
  Eingangsabgabe  um  20  Procent  zu  ermäßigen.

Und  auherdem  erklären  Seine  Majestär,  der  König  von  Preußen,  daß  die  Worschrifeen
  der  Kabinets-Ordre  vom  20.  Juni  1822,  welche  die  Schiffe  der  Nationen,  von  denen
die  Preußischen  Schisse  und  ihre  Ladungen  nicht  auf  demselben  Fusie  behandelt  werden,  wie
die  Narional-Schiffe  oder  die  Schiffe  der  begünstigesten  Racion,  auherordentlichen  Flaggen-Geldern
  unlerwersen,  (nämlich  1)  beladene  Schisse  mit  zwei  Thalern  pro  Last  bel  dem  Eingange
  und  mit  einem  Thaler  pro  Last  bei  dem  Ausgange;  2)  Schiffe,  die  nur  bis  zum
vlecten  Theile  ihrer  Tragfähigkeit  oder  weniger  beladen  nd,  mit  einem  Thaler  bro  Last  bei
dem  Eingange  und  elnem  halben  Thaler  Pro  Last  bei  dem  Ausgange),  secner  nicht  mehr
auf  die  Schiffe  beider  Sleillen  anwendbar  seyn  sollen,  vorausgesetzt,  daß  diese  Schifse  auf
directem  Wege  aus  elnem  der  Häsen  des  Königrelches  belder  Sieilien  nach  einem  der  Preußlschen
  Häsen  kommen,  oder  daß  ste  aus  einem  Preußischen  Hafen  mit  der  directen  Besiimmung
  für  einen  der  Häfen  des  Königrelches  beider  Sicilien  ausgehen.

Arctkel  15.0

Alle  Mal,  wenn  in  den  Staaten  des  elnen  der  beiden  hohen  verkragenden  Theile  die
aus  den  Staalen  des  andern  eingeführten  Waaren  nach  dem  Werthe  verzollt  werden,  soll
der  Zollsatz  in.  nachstehender  Weise  bestimmt  und  sestgesehe  werden:  die  Eigenthümer  oder
Konsignatare  der  gedachten.  Waaren  sollen,  wenn  sie  sich  auf  dem  Zollamte  zur  Berichtigung
des  Zolles  einsinden,  eine  Deklaration  unkerzeichnen,  welche  deren  Werth  nach  solcher  Schätung
  anglebe;  als  sie  sür  dieselben  eintreten  zu  lassen  für  gut  sinden.  Diese  Deklaration  muß
von  den  Jollbeamten  oßne  Schwierigkelt  angenommen  werden;  in  dem  Falle,  wo  ste  die
Werthsangabe  für  zu  gering  balten  möchten,  soll  ihnen-nur  die  Befugniß  zustehen,  die  Waare
  nach  sich  zu  nehmen,  während  sie  dasür  den  Deklarirenden  elne  dem  deklarirten  Werthe
gleiche  Summe  und  ein  Zehntheil  darüber  zahlen.  Alle  Abgaben,  welche  die  Eigenthümer
oder  Konsignakore  auf  die  eingesührten  Waaren  schon  bezahlt  haben  mschten,  sollen  ihnen
zugleich  wieder  erstatter  werden,

Artikel  16.

In  Nücksicht  auf  die  weite  Enefernung,  welche  die  beiderseirigen  Länder  der  Hohen