Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Zufall  —  565  —  Zugehörigkeit
und  einer  zufälligen  Verschlechterung  Zufügung  s.  auch  Schadenzufügung.
der  Erbschaftsgegenstände.  Art.  Einführungsgesetz-Gesellschaft.
  «  77s.B.6.-E.G.

Für  einen  durch  Z.  in  Abgang  gekommenen

  oder  verschlechterten  Gegenstand

  kann  ein  Gesellschafter  nicht

Ersatz  verlangen.  731,  738.

Handlung.

848  Zufällige  Verschlechterung  oder  Untergang
  einer  durch  unerlaubte  Handlung
einem  Dritten  entzogene  Sache  s.
Handlung  —  Handlung.

Kauf.

446  Zufälliger  Untergang  oder  Verschlechterung

  der  gekauften  Sache  s.

Kauf  —  Kauf.

s.  Vertrag  350.

Leistung.
280,  286  s.  Vertrag  350.
287

S
—

467

Verzugs  jede  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.

  Er  ist  auch  für  die  während

des  Verzugs  durch  Z.  eintretende

Unmöglichkeit  der  Leistung  verantwortlich,

  es  sei  denn,  daß  der  Schaden

auch  bei  rechtzeitiger  Leistung  eingetreten
  sein  würde.
Nießbrauch  s.  Pacht  588.
Pacht.

588  Der  Pächter  trägt  die  Gefahr  des
zufälligen  Unterganges  und  einer  zufälligen
  Verschlechterung  des  Inventars.
581,  587.

Vertrag.

350  Der  Rücktritt  von  einem  Vertrage
wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß
der  Gegenstand,  welchen  der  Berechtigte
empfangen  hat,  durch  Z.  untergegangen
  ist.  327.

Werkvertrag.

644  Für  den  zufälligen  Untergang  und
eine  zufällige  Verschlechterung  des  von
dem  Besteller  gelieferten  Stoffes  ist
der  Unternehmer  nicht  verantwortlich.
646.

651  s.  Kauf  —  Kauf  446.

1048

Der  Schuldner  hat  während  des

 

76  F  .  Verein  —  Verein  §  31.

8

89  JFuristische  Pers.  d.  öff.  Rechts
s.  Verein  —  Verein  31.

86  Stiftung  s.  Verein  —  Verein  31.

31  Verein  s.  Verein  —  Verein.

Zufuhrung.
Eigentum  s.  Eigentum  —  Eigentum.


906

Zug.
Kauf.
440  f.  Vertrag  —  Vertrag  322.
467  s.  Vertrag  —  Vertrag  348.
Leistung.
274  Erfüllung  Z.  um  Z.  s.  Leistung  —
Leistung.
280,  286  f.  Vertrag  —  Vertrag  348.
Vertrag.
322,  348  Erfüllung  Z.  um  Z.  s.  Vertrag
—  Vertrag.

Zugang.
Vormundschaft.

1841  Die  Rechnung  des  Vormundes  soll
über  den  Ab=  und  Z.  des  Mündelvermögens
  Auskunft  geben  s.  Vormundschaft
  —  Vormundyschaft.

Art.  Zugehen.
Einführungsgesetz  s.  Willenserklärung
  —  Willenserklärung  §  131.

8
1141  Hypothek  s.  Willenserklärung
—  Willenserklärung  132.
149  Vertrag  f.  Vertrag  —  Vertrag.
Willenserklärung.
130—132  s.  Willenserklärung  —
Willenserklärung.
Zugehörigkeit.
Erbe.

2019  Als  aus  der  Erbschaft  erlangt  gilt