Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der
Vorzeigung  bis  zum  Schlusse  der  Schalterdienststunden  an  dem  betreffenden
  Tage  bei  der  Postanstall  zur  Einlösung  oder  Erteilung  der
Annahmeerklärung  bereit  gehalten.  Wird  bei  der  Vorzeigung  die  Einlösung
  oder  Erteilung  der  Annahmeerklärung  verweigert,  oder  ist  am
Tage  der  Vorzeigung  der  auf  dem  Postauftragsformular  angegebene
Tag  (IV)  bereits  verstrichen,  so  werden  die  Postaufträge  sofort  zurückoder
  weitergesandt.
2.  8  19.  „Postnachnahmesendungen.“

Unter  IV  ist  als  künftiger  erster  bis  dritter  Abs.  einzuschalten:
Offene  Karten  mit  Nachnahme  (Postkarten  und  Drucksachenkarten)
—  ausgenommen  solche  mit  dem  Vermerk  „Durch  Eilboten“  oder
„Postlagernd“  —  werden  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen
nicht  zur  Einlösung  vorgezeigt,  sofern  nicht  der  Absender  durch  einen
Vernert  auf  der  Vorderseite  der  Karte  ein  anderes  ausdrücklich  bestimmt

Zueite  Vorzeigungen  von  Nachnahmesendungen  —  nach  Ablauf
der  etwa  verlangten  Einlösungsfrist  —  finden  an  Sonntagen  und  allgemeinen
  Feiertagen  überhaupt  nicht  statt.

Soweit  Vorzeigungen  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen
bestimmungsmäßig  unterblieben  sind,  werden  solche  Tage  bei  Berechnung
der  Einlösungsfrist  nicht  mitgezählt.

3.  §8  21.  „Telegraphische  Postanweisungen.“
In,  Mof-  VI  ist  am  Schlusse  des  ersten  Satzes  zu  streichen

4.  z  2½  „Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen.“
a.  Die  Abs.  I  und  IIerhalten  folgende  Fassung:

I.  Auf  Verlangen  des  Absen  ders  können  Postkendungen  dem
Empfänger  durch  besonderen  Voten  zugestellt  werden  (Eilbestellung).
Das  Verlangen  der  Eilbestellung  muß  durch  den  vom  Absender  durch
Unterstreichung  hervorzuhebenden  Vermerk  „Durch  Eilboten“  ausgedrückt
  werden.  Bezeichnungen  wie  „Dringend,  Eilig“  usw.  sind  zur
Kundgebung  des  Verlangens  der  Eilbestellung  nicht  ausreichend.

Wegen  der  Zulässigkeit  des  Verlangens  der  Eilbestellung  durch
den  Empfänger  siche  unter  .

I.  Die  Zustellung  von  Eilsendungen  erfolgt  in  der  Regel  sogleich
nach  der  Ankunft  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt.  Während  der  Nachtstunden
  von  10  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  früh  sindet  jedoch  keine  Eilbestellung
  statt;  nur  wenn  der  Absender  dem  Vermerk  „Durch  Eilboten"“
  auf  der  Adresse  hinzugefügt  hat  „auch  Nachts“,  wird  die
Eilbestellung  auch  während  dieser  Nachtstunden  ausgellhr.